2 neue Beiträge vom Grazer Rechtsanwalt Dr. Rainer Beck, Spezialist für Urheberrechtsfragen, die sich mit den Themen "Teure Rache" und "Pflichten von Youtubern" beschäftigen:
Den Kopf der Ex-Freundin in ein Pornofoto zu kopieren und dies auch noch im Internet hochzuladen, stellt einen rechtswidrigen Akt der Rache dar.
Schon aus der Rechtsprechung zur Causa "Des Kaisers neue Kleider", als der Kopf des ehemaligen Bundeskanzlers Vranitzky auf einem nackten Oberkörper am Titelblatt einer österreichischen Zeitung gedruckt wurde, entschied der OGH eindeutig, dass dies ein Verstoß gegen den im § 78 UrhG festgeschriebenen Bildnisschutz darstellt und führte weiters aus, dass "eine durch eine sehr realistische Fotomontage hergestellte Abbildung eines nackten Körpers [ ] geeignet ist, den Dargestellten in seiner Würde zu verletzen." (RS0078186)
Die Entscheidungslinie des OGH ist eindeutig: Eine solche "nackte" Darstellung muss sich niemand gefallen lassen (RS0106923). Im konkreten Fall musste der rachsüchtige Ex-Liebhaber seiner Verflossenen Schadenersatz in der Höhe von Euro 1.000,00 leisten und bekam zusätzlich eine Geldstrafe aufgebrummt.
Dem Onlinestellten von Schmink-Tutorials, Food-Bloggs und ähnlichem auf YouTube sind beinahe keine Grenzen gesetzt. Aber eben nur beinahe, denn das "Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz" (AMD-G) sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Meldepflicht aller Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten, also auch Youtubern, bei der Medienbehörde RTR/KommAustria vor.
Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, dass der Anbieter eine wirtschaftliche Tätigkeit verfolgt, er also ein Entgelt bezieht oder durch Werbung finanziert wird. Und genau hier besteht der Anknüpfungspunkt für Youtuber: Um mit Videos auf YouTube Geld zu verdienen, setzten viele Youtuber auf sogenanntes Product Placement: Gegen Entgelt werden Produkte, Dienstleistungen oder bestimmte Marken erkennbar (im Unterschied zur verbotenen Schleichwerbung) im Video miteinbezogen.
Die Pflicht der Youtuber besteht nun darin, der Behörde einen Programmkatalog mit dem geschätzten Umsatz vorzulegen. Wird gegen diesen Katalog verstoßen, drohen Strafen bis zu 4.000 Euro.
(c) Kerstin Kohlfürst und Dr. Rainer Beck, MMag.art.
Rechtsanwalt in Graz
Sachverständiger für Urheberrechtsfragen
Lektor an der KFU, KUG und FH Campus02
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Ad hoc-Meldung - November 2016