Dr. Rainer Beck, Spezialist für Urheberrechtsfragen, hat uns wieder 2 interessante Beiträge in Sachen Urheberrecht zur Verfügung gestellt: Einerseits ist die (oft unerwünschte) Verwendung von Musikstücken bei Parteiveranstaltungen zuletzt häufiger Thema gewesen, andererseits sehnen sich viele Musiker nach einer (faireren) Umgestaltung des Urheberrechts.
Immer wieder werden musikalische Werke von Künstlern dazu verwendet, um bei Wahlveranstaltungen politische Ansichten der jeweiligen Partei zu untermalen. Teils trotz der öffentlichen Bekanntgabe des Künstlers, Unterstützer einer Gegenpartei zu sein.
Betroffen waren unter anderem schon Musikgrößen wie Hubert von Goisern, Helene Fischer, STS und Rainhard Fendrich. Doch welche Möglichkeiten haben Künstler, sich gegen eine solche „politische Vereinnahmung“ ihrer Werke zu wehren?
Die Verwendung der musikalischen Werke für Parteienwerbung kann einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Urheberrechts darstellen. Möchte der Künstler eine Verwendung seiner Werke bei politischen Veranstaltungen verhindern, kann er eine im Wahrnehmungsvertrag der jeweiligen Verwertungsgesellschaft (AKM, GEMA,..) unter dem Punkt „besondere Vereinbarungen“ eine entsprechende Einschränkung formulieren und eine Weitergabe der Rechte des Werkes so beschränken. Damit ist es möglich, eine Aufführung der Werke bei politischen Veranstaltungen zu verhindern.
Um mehr Auswahl und einen einfacheren Zugang zu Inhalten im Internet bieten zu können, will die EU-Kommission das Urheberrecht modernisieren und somit an die neue digitale Welt anpassen.
Innerhalb der EU verwendet die Hälfte der Nutzer das Internet, um Musik zu hören, Serien oder Filme anzusehen oder Online-Spiele zu nutzen. Das Anbieten dieser Dienstleistungen über die Grenzen hinweg ist oft mit großer Rechtsunsicherheit verbunden, was zur Hemmung digitaler Innovation führt.
Einerseits ist es für Urheber oft nicht möglich, Bedingungen für die Online-Nutzung ihrer Werke aufzustellen. Daher wird nun gefordert, dass Künstler einen fairen Anteil aus den Online-Einnahmen erhalten. Andererseits soll es künftig auch den Rundfunkveranstaltern erleichtert werden, Genehmigungen der Rechteinhaber zu erlangen, um Sendungen, die zeitgleich mit der Ausstrahlung auch im Internet abrufbar sind, innerhalb der EU bereitzustellen. Die notwendigen Lizenzen hierfür werden sie von Verwertungsgesellschaften erhalten.
(c) Kerstin Kohlfürst und Dr. Rainer Beck, MMag.art.
Rechtsanwalt in Graz
Sachverständiger für Urheberrechtsfragen
Lektor an der KFU, KUG und FH Campus02
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Ad hoc-Meldung - März 2017