Im Auftrag des Konsumentenschutzministerium brachte der VKI (Verein für Konsumenteninformation) vor einigen Monaten Verbandsklagen gegen die Mobilfunk-Branche sowie auch gegen ein Fitnesscenter ein. Mit dem Inkrafttreten des neuen Zahlungsdienstegesetzes per 1.11.2009 sei die Zahlscheingebühr verboten.
In erster Instanz wurde nun eine Klage gegen T-Mobile gewonnen - das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Vom Beschreiten des weiteren Instanzenweges kann man allerdings ausgehen - die Mobilfunkbranche wird hier wohl zum Obersten Gerichtshof pilgern.
Nicht nur Mobilfunkunternehmen verlieren nämlich bei einer Abschaffung der Zahlscheingebühr viel Geld: Auch Versicherungen verfolgen die Causa mit größter Aufmerksamkeit. Denn auch bei Versicherungen sind Zahlscheingebühren an der Tagesordnung. Von 1 bis 5 Euro pro Zahlschein gibt es in Sachen Höhe der Zahlscheingebühr einen breiten Bogen.
Dem Passus "Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle einer Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig" im neuen Zahlungsdienstegesetz wurde nun wohl auch juristisch zugestimmt.
Mittlerweile argumentiert z.B. die Versicheurngswirtschaft mit dem § 41b Versicherungsvertragsgesetz, welcher besagt, dass entstehende Mehrkosten vom Versicherungsnehmer eingefordert werden können.
Und Mehrkosten entstehen durch die Ausgabe von Zahlscheinen (im Unterschied zum Einzugsverfahren) tatsächlich: Der Zahlschein muss gedruckt werden, muss via Post zugestellt werden und muss dann auch noch händisch verbucht werden. Insgesamt entstehen hier zumeist Kosten, die geringe Zahlscheingebühren (z.B. 1 Euro) tatsächlich übersteigen.
Richtig wäre hier wohl ein Mittelweg: Die Zahlscheingebühr sollte einheitlich definiert werden.
Eine Gebühr von 1,50 oder 2 Euro (inflationsangepasst) scheint fair (da ja die Zahlscheine tatsächlich einen Mehraufwand bedeuten) und schützt die Konsumenten auch vor unverschämt hohen Gebühren.
Derzeit sieht es aber (was die Konsumenten sehr freuen kann und in der Mobilfunkbranche bzw. Versicherungswirtschaft für Stirnrunzeln sorgt) eher nach einer gänzlichen Abschaffung von Zahlscheingebühren aus.
Wie auch immer die Prozesse enden werden: Der einfachste Weg, Zahlscheingebühren zu umgehen ist der sogenannte Abbuchungsauftrag. Damit kann man auch etwaige Zusatzkosten vermeiden: Zahlt man den Zahlschein nämlich bar bei einer Bank ein, werden zumeist (außer bei Spenden) zusätzliche Bareinzahlungsgebühren verrechnet - die können auch schon gleich einmal zwischen 2 und 5 Euro liegen...
Eine automatisierten Abbuchnung via Einziehungsauftrag spart somit im Extremfall bis zu 10 Euro pro Zahlschein. Wenn schon Zahlscheine, dann lassen Sie diese unbedingt über Ihr Girokonto abbuchen!
Wer keinesfalls auf Einzugsverfahren umstellen will, könnte (z.B. bei Versicherungen) auf jährliche Zahlung umstellen. Bei vielen Versicherungen wird dadurch sogar die Prämie geringer (z.B. erspart man sich bei der KFZ-Haftpflicht einiges an motorbezogener Versicherungssteuer) bzw. die Ablaufleistung von Kapitalversicherungen erhöht sich bei jährlicher Zahlung beträchtlich.
Der Streit um die Zahlscheingebühren wird wohl noch einige Zeit in Anspruch nehmen (bis dieser beim Obersten Gerichtshof gelandet ist). Der VKI rät allen Zahlscheingebühr-Zahlern, einstweilen schriftlich (eingeschrieben) gegenüber dem einhebenden Unternehmen bekanntzugeben, dass weitere Zahlungen des Zahlscheinentgeltes kein Anerkenntnis darstellen, sondern nur, vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung bezahlt werden.
Wir die Abschaffung der Zahlscheingebühr tatsächlich höchstgerichtlich bestätigt, müssten die einhebenden Unternehmen die kassierten Entgelte den Kunden zurückzahlen.
Ein derartiges Vorgehen dürfte sich aber wohl nur lohnen, wenn man sehr viele Zahlscheine mit Zahlscheingebühr zu bezahlen hat. Darüber hinaus ist der Ausgang der Prozesse noch ungewiss.
Die von Versicherungen eingehobene Zahlscheingebühr für die Überweisung der Versicherungsprämie ist unzulässig. Das entschied nun der OGH. Die AK klagte eine Versicherung. KonsumentInnen können ihr Geld zurückfordern.
Die AK hatte im Jahr Frühjahr 2011 gegen die Generali Versicherung eine Klage eingebracht, die Zahlscheinentgelte für Überweisungen der Versicherungsprämie zu unterlassen.
Das Verfahren der AK wurde vom OGH im Jahr 2013 unterbrochen, um die Grundsatzentscheidung zur Zahlscheingebühr durch den Europäischen Gerichtshof abzuwarten. Nun hat der OGH - nach der kürzlich ergangenen Entscheidung zu Handyverträgen - auch für Versicherungsverträge entschieden: Sondergebühren, die Versicherungen für das Bezahlen mit Zahlschein oder Onlinebanking verlangen, sind nicht erlaubt.
Die Versicherer hatten damit argumentiert, dass das Zahlungsdienstegesetz, in dem das Verbot geregelt ist, gar nicht für Versicherungen anwendbar sei. Aufgrund einer Spezialbestimmung im Versicherungsvertragsgesetz könne ein Aufwandersatz für diese Zahlungsarten verlangt werden.
Nun ist aber klar - Versicherungen dürfen kein Extra-Entgelt für Überweisungen verlangen. Das Verbot der Zahlscheingebühr gilt für alle Zahlungen, die seit dem 1. November 2009 gemacht wurden. Alle Versicherungskunden können die bezahlten Entgelte zurückverlangen, egal wann die Versicherung abgeschlossen wurde, so Gabriele Zgubic von der Arbeiterkammer.
Es gibt eine kostenlose Sammelaktion zur Rückforderung, die der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums bis 30. September 2014 durchführt.
Ad hoc-Meldung - Juni 2010