Die Ärzteleistungen in Österreich sind wohl in den letzten Jahren nicht schlechter geworden - die Klagsfreudigkeit von Patienten hat sich allerdings deutlich erhöht.
Zwecks Absicherung von Patienten bezüglich Schadensersatzansprüche nach Behandlungsfehlern gilt in Österreich seit 19.08.2010 das neue Ärztegesetz.
Neben der Möglichkeit zu (sinnvollen) Ärzte-GmbHs ist im neuen Ärztegesetz auch die verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung für niedergelassene Ärzte, Zahnärzte, privaten Kliniken und Gruppenpraxis niedergeschrieben. Hat ein entsprechend tätiger Arzt keine Berufshaftpflichtversicherung, so ist ihm die Berufsausübung bald nicht mehr gestattet.
Alle freiberuflich tätigen Ärzte (auch angestellte Ärzte mit nebenberuflicher Ordinationstätigkeit) sowie alle niedergelassenen Ärzte müssen demnach eine Ärztehaftpflichtversicherung über mindestens 2 Mio. Euro Deckungssumme (für Sach-, Personen- und sonstige Schäden) abschließen. Auch für eine zeitlich unbegrenzte Nachhaftung (Schadensfälle, welche z.B. erst nach Ordinationsschließung/Pensionierung eintreten) muss gesorgt werden.
Die Haftungshöchstgrenze pro Jahr muss mindestens der dreifachen, bei Ärzte-GmbHs der fünffachen Mindestversicherungssumme entsprechen.
Für bereits niedergelassene Ärzte gibt es allerdings eine Übergangsfrist: Bis zum 19. August 2011 haben diese Zeit, sich entsprechend der neuen Gesetzeslage (richtig) zu versichern.
Ein Blick in die aktuelle Versicherungspolizze schadet ohnehin nicht: Vielfach hat sich die Tätigkeit des Arztes seit Vertragsabschluss deutlich geändert. Die Versicherungssumme und die Nachhaftung sollte ebensfalls unbedingt überprüft werden.
Für Ärzte, welche sich aktuell neu niederlassen, gilt jedoch die Verpflichtung zur Berufshaftpflichtversicherung schon seit 19.08.2010.
Eine Haftpflichtversicherung für angestellte Ärzte sowie für Ärzte in Ausbildung ist zwar derzeit noch nicht verpflichtend - aber kann in vielen Fällen durchaus Sinn machen.
Ad hoc-Meldung - Oktober 2010