Der Begriff "Alimente" wird in Österreich zumeist dann verwendet, wenn es um Unterhaltszahlungen in Form einer Geldleistung geht.
Eltern haben ihren Kindern gegenüber eine Unterhaltsverpflichtung, welche primär einmal in Form von Naturalunterhalt zu erfolgen hat. Beispiele für Naturalunterhalt: Wohnen, Essen, Trinken, Kleidung, Schulkosten, Freizeitgestaltung etc.
Lebt ein Elternteil mit seinem Kind bzw. seinen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist dieser zur Zahlung von Geldunterhalt (Alimenten) verpflichtet.
Dieser Geldunterhalt ist ein vom Gericht oder aufgrund einer privaten Vereinbarung festgelegter Geldbetrag, der ausschließlich der Bedürfnisdeckung des Kindes dienen soll (soweit die graue Theorie). Besteht dieser Anspruch auf Alimente über die Volljährigkeit des Kindes hinaus (z.B. durch Studium), so werden die Alimentationszahlungen ab diesem Zeitpunkt direkt an den oder die Begünstigte (nicht mehr z.B. an den Vater oder die Mutter) gezahlt.
In Sachen "Höhe der Alimente" kursieren an Stamm- und Konditoreitischen die wildesten Gerüchte.
Prinzipiell ist festzuhalten, dass die Höhe des Unterhalts von der Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt. Das laufende Einkommen, das Vermögen, die Schul- und Berufsausbildung, das Alter, die Arbeitsmöglichkeiten etc. spielen hier eine wesentliche Rolle.
Hinzu kommt auch der Bedarf des Kindes - ebenso ist hier das Alter entscheidend. Aber auch die Fähigkeiten des Kindes, dessen Entwicklungspotenzial etc. können eine Rolle spielen.
Je höher das Einkommen des alimentationspflichtigen Elternteils, desto höher wird auch die Alimentationszahlung ausfallen. Grundsätzlich gibt es (siehe Tabelle weiter unten) hier schon ziemlich fixe Prozentsätze (des Einkommens), die bei Nichteinigung über die Höhe der Alimente oft durch Jugendamt bzw. Gericht herangezogen werden.
Diese Prozentsätze sind aber nach oben hin gedeckelt, was man auch als Luxusgrenze oder Playboygrenze bezeichnet. Hat man ein besonders hohes Einkommen, wird der Unterhaltsanspruch mit dem Zwei- bis Zweieinhalbfachen des sogenannten Regelbedarfs begrenzt. Diese Begrenzung stellt jedoch nur einen Richtwert dar, der in Ausnahmefällen auch überschritten werden kann. Dieses "Luxusproblem" haben aber nur sehr wenige Eltern.
Wo eine Regel, da gibt es natürlich auch viele Ausnahmen. Übt z.B. jemand einen Beruf aus, der weit unter den Möglichkeiten seiner Ausbildung liegt (z.B. wird der Arzt plötzlich Gelegenheitsarbeiter), so kann auch dessen fiktives Einkommen als Berechnungsgrundlage für die Alimente dienen.
Über den Regelbedarf (welcher die Grundbedürfnisse des Kindes abdeckt) hinausgehende Beträge (z.B. Krankheitskosten) können auch (zum Teil) vom Alimentationspflichtigen eingefordert werden - natürlich muss man hier nicht immer gleich das Gericht bemühen. Spielsachen, Sportausrüstung oder Fahrräder sollten durch den normalen Unterhalt abgedeckt sein.
Bei Angestellten (Arbeitern, Beamten) ist die Grundlage das monatliche Nettoeinkommen - das 13. und 14. Gehalt wird aliquot berücksichtigt und eingerechnet. Auch Überstundenentgelt und Abfertigungen werden addiert.
Bei Selbständigen wird der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ermittelte Reingewinn herangezogen. Gibt es hier größere Schwankungen, wird ein 3-jähriger Durchschnitt herangezogen.
Bei Arbeitslosen ist die ALB-Unterstützung die Berechnungsgrundlage.
Alter des Kindes | % vom Nettoeinkommen |
---|---|
0 - 6 | 16 |
6 - 10 | 18 |
10 - 15 | 20 |
ab 15 Jahren | 22 |
Hat der oder die Alimentationspflichtige an mehrere Kinder Unterhalt zu leisten, werden von obigen Sätzen für jedes weitere Kind unter 10 Jahren 1% abgezogen. Für jedes weitere Kind über 10 Jahren werden 2% abgezogen, für den Ehegatten bzw. die Ehegattin je nach Einkommen zwischen 0 und 3%.
Unterhaltspflicht ist prinzipiell bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes gegeben - und somit nicht an ein bestimmtes Alter gebunden. Der Abschluss einer Schul- bzw. Berufsausbildung und eine darauf folgende Anstellung ist zumeist auch das Ende der Unterhaltsleistungen.
Findet das Kind nach der Ausbildung nicht gleich einen Arbeitsplatz, besteht (für einige Zeit) auch noch Anspruch auf Unterhalt. Auch wenn man z.B. schon kurz gearbeitet hat und dann doch ein Studium beginnt, wird der Anspruch auf Unterhalt oft wieder bestehen.
Eigenes Einkommen (z.B. Lehrlingsentschädigung) bzw. eigenes Vermögen des Kindes reduzieren die Höhe der Unterhaltsleistungen der Eltern. Schülerbeihilfe, Studienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe oder Ferialpraktikum sind hier allerdings nicht anrechenbar.
Die Höhe der Alimente kann aber auch ohne feste Regeln geschehen - in Form einer freiwilligen Alimentationszahlung, mit welcher beide Elternteile (bzw. auch das Kind) einverstanden sind. Solche Vereinbarungen sollte man aber -sicherheitshalber- schriftlich abfassen.
Streitigkeiten lassen sich oft durch Rückfragen bzw. Kontakt mit dem Jugendamt leichter beilegen - eine gerichtliche Feststellung des Betrages muss nicht unbedingt nötig sein.
Gibt es Probleme mit den Zahlungen, besteht auch die Möglichkeit eines Unterhaltsvorschusses. Der Staat finanziert die Alimente vor bzw. sorgt auch für die Exekution des zahlungsverpflichteten Elternteiles. Manchmal sogar mit Erfolg.
Mehr Information dazu auch bei den Linktipps.
Wenig Probleme mit Unterhalt bzw. Alimenten wünscht die Geldmarie!
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