Eine der Beihilfen, die in Österreich jedes Kind betreffen bzw. auch fast jeden Erwachsenen einmal betroffen haben, ist die Familienbeihilfe. Vielfach ist der Ausdruck Kinderbeihilfe noch stark in Verwendung.
Auch wenn die Familienbeihilfe schon seit Jahrzehnten in nahezu unveränderter Form existiert - zum Ansteigen der Geburtenrate (wie politisch oft urgiert) hat sie nicht unbedingt sehr beigetragen. Ist es doch ein Trend in Wohlstands- und Sozialstaaten (wie Österreich), dass die Geburtenrate schön langsam in Richtung 1 Kind pro Frau sinkt (1,4 Kinder sind es derzeit).
Eine Steigerung der Bevölkerungszahlen ist demnach derzeit nur durch höhere Lebenserwartung bzw. durch Zuwanderung möglich. Wenn auch bei der Familienbeihilfe das umstrittene "Gießkannenprinzip" (alle erhalten das gleiche - ob reich oder arm) zur Anwendung kommt: Es handelt sich nach wie vor um eine der wesentlichen und wichtigsten Sozialleistung in Österreich.
Die Familienbeihilfe ist eine Beihilfe, welchen Eltern von Kindern (unabhängig, ob diese einer Beschäftigung nachgehen bzw. ein sonstiges Einkommen haben oder nicht) erhalten.
Grundsätzlich ist die Mutter einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie anspruchsberechtigt. Ein Verzicht zugunsten des Vaters ist jedoch möglich.
Bei getrennten Haushalten ist jener Elternteil bezugsberechtigt, bei dem das Kind lebt.
Der Lebensmittelpunkt der Eltern muss sich in Österreich befinden und deren Kind (auch Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder oder Stiefkinder) muss mit
ihnen zusammen in einem Haushalt leben. Wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht, besteht auch ein Anspruch, wenn überwiegend Unterhalt
geleistet wird.
2019 hat die Bundesregierung (damals VP/FP) die Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder den dortigen Lebenserhaltungskosten angepasst, was z.B. für Ungarn klare Kürzungen mit sich brachte, in Belgien aber z.b. etwas höhere Beiträge hervorrief. Diese Indexierung per Anfang 2019 konnte aber einer Prüfung bezüglich EU-Recht nicht standhalten und landet beim EuGH. Im Juni 2022 entschied dieser: Die Indexierung der Familienbeihilfe in Österreich nach lokalen Lebenserhaltungskosten war rechtswidrig - mehr als 330 Mio. Euro an Nachzahlungen an Betroffene wurden fällig.
Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und ist gestaffelt. Bei Vorliegen einer Behinderung gibt es übrigens die erhhte Familienbeihilfe, welche nach Dokumentation der Behinderung erbracht wird.
Die ehemalige 13. Familienbeihilfe wurde 2011 auf einen Fixbetrag von 100 Euro reduziert. Dieser wird nunmehr nur noch für Kinder von 6 bis 15 Jahren ausgezahlt und hat den Spitznamen Schulstartgeld erhalten. Dieses wird jeweils im September ausbezahlt und erhöhte sich 2023 auf 105,80 Euro.
Zusätzlich zum Schulstargeld gibt es manchmal (abhängig vom jeweiligen Bundesland) noch einige Euro zusätzliche Förderung beim Schulstart.
Alter des Kindes | Monatsbetrag |
---|---|
ab Geburt | Euro 132,30 |
ab 3 Jahren | Euro 141,50 |
ab 10 Jahren | Euro 164,20 |
ab 19 Jahren | Euro 191,60 |
Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird auch der Kinderabsetzbeitrag (derzeit 67,80 Euro pro Kind/Monat, Stand 2024) ausbezahlt.
Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind: 180,90 Euro.
Gibt es zwei oder mehr Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe, so wird zusätzlich eine Geschwisterstaffelung pro Kind ausgezahlt. Hier die jeweilige Höhe ab 1.1.2024:
Kinder | Euro |
---|---|
2 | 8,20 |
3 | 20,20 |
4 | 30,70 |
5 | 37,20 |
6 | 41,50 |
7 | 60,30 |
Seit 2023 wird die Familienbeihilfe jährlich indexiert (=an die Inflation angepasst).
Ab Geburt bis maximal zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Achtung: Siehe Änderungen ab 2011 - weiter unten).
Ausnahmefälle: Zivildienst, erhebliche Behinderung u.ä. - hier kann auch bis zum 25. Lebensjahr Familienbeihilfe bezogen werden.
Für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht ohne Altersbegrenzung Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe.
Das bedeutet, dass für ein behindertes, also nicht erwerbsfähiges, Kind, falls dessen Erwerbsunfähigkeit spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres bereits eingetreten ist OHNE ALTERSBEGRENZUNG der Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe besteht.
Grundsätzlich ist aber ab Volljährigkeit die Gewährung von Familienbeihilfe an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden. Wenn ein volljähriges Kind zu versteuernde Einkünfte über 10.000 Euro (Bruttobezug ohne 13. und 14. Gehalt) pro Kalenderjahr hat (bei Selbständigen: EST-Bescheid), entfällt der Anspruch.
Überschreitet man den Betrag von 10.000 Euro, ist seit dem Kalenderjahr 2013 nur mehr der Betrag zurückzuzahlen,
um welchen der Grenzbetrag überschritten wurde. Näheres zur Berechnung beim Link ganz unten (HELP.gv.at)
Auch während des Präsenzdienstes, des Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes gibt es keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Auch für Studierende können Eltern Familienbeihilfe beziehen - allerdings müssen hier gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Auch hier bzw. bei Themen wie "Ausbildung in Fachschule", "dauerhafte Behinderung", "Lücke zwischen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst und Beginn oder Forsetzung einer Berufsausbildung" und sonstigen Fragen lesen Sie bitte beim Link ganz unten (HELP.gv.at) weiter.
Seit Mai 2015 wird die Familienbeihilfe nach Geburten automatisch (also ohne Antrag) ausbezahlt - soweit ab Geburt alle Daten vorliegen, sind keine Wege bzw. Formulare mehr vonnöten. Die entsprechenden Daten werden Daten des Kindes (in Österreich geboren) und die Personenstandsdaten der Eltern werden durch das Standesamt im Zentralen Personenstandsregister erfasst und an die Finanzverwaltung weitergeleitet.
Ein Antrag ist demnach nicht mehr notwendig - seitens Finanzamt erhält man ein Infoschreiben über den Anspruch auf Familienbeihilfe und die Überweisung auf das Konto sollte automatisch erfolgen. Fehlen noch Daten bzw. Kontodaten (IBAN und BIC), sind diese dann nach Verständigung einfach nachzureichen.
In allen anderen Fällen ist weiterhin ein Antrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt vonnöten. Dieser Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch Online (Link unten help.gv.at) erfolgen. Bei elektronischer Übersendung müssen erforderliche Unterlagen postalisch oder persönlich nachgereicht werden. Eine Beantragung ist jederzeit möglich. Eine rückwirkende Gewährung ist für 5 Jahre ab dem Monat der Antragstellung möglich.
Welche Dokumente sind zusätzlich (zu den im Antragsformular angegebenen) erforderlich?
Sicherheitshalber vorher telefonisch erfragen, welche Unterlagen für Sie zutreffend sind!
Die Familienbeihilfe wird seit September 2014 monatlich (im September gleich mit dem Schulstartgeld von 100 Euro für Kinder von 6 bis 15) auf das Girokonto der Begünstigten ausbezahlt.
Per 1.9.2013 ist es für Volljährige in Ausbildung auch möglich, sich die Familienbeihilfe direkt auf das eigene Konto überweisen zu lassen. Dazu ist ein Überweisungsantrag beim Finanzamt vonnöten - die Zustimmung der Eltern bzw. Anspruchsberechtigten muss aber gegeben sein.
Wer Familienbeihilfe bezieht, hat auch automatisch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag.
Dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und beträgt derzeit 61,80 Euro (pro Kind und Monat). Ein gesonderter Antrag für den Kinderabsetzbeitrag ist nicht notwendig!
Also nicht wundern, wenn die Familienbeihilfe etwas höher ausfällt, als oben aufgelistet.
Geldmarie-Linktipp: