Ein eher unbekannter Zuschuss ist der Kinderzuschuss. Einerseits, weil er betraglich nicht sehr beträchtlich ausfällt - andererseits, weil die Vorraussetzungen für diesen Zuschuss nicht sehr häufig zutreffen:
Hauptvoraussetzung für die Gewährung eines Kinderzuschusses ist nämlich der Bezug einer Alterspension, Gleitpension oder einer Berufsunfähigkeitspension, was zumeist schon ein entsprechendes Alter voraussetzt.
Der Kinderzuschuss kann beim zuständigen Pensionsversicherungsträger (z.B. PVA, SVA, BVA, SVB etc.) eingereicht werden.
Pro Kind darf durch einen Anspruchsberechtigten nur 1x eingereicht werden. Als Kinder gelten Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn diese eheliche, legitimierte Kinder und Wahlkinder des Anspruchstellers sind. Darüber hinaus aber auch uneheliche Kinder bei Frauen (bei Männern nach Vaterschaftsnachweis), Stiefkinder (im Haushalt) und unter gewissen Voraussetzungen (gleicher Haushalt, Unterhaltsberechtigung, Wohnsitz im Inland) auch Enkelkinder.
Bei noch laufender Schul- oder Berufsausbildung des Kindes steht der Kinderzuschuss auch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr zu. Ebenso, wenn eine Erwerbsunfähigkeit des Kindes wegen Krankheit oder Gebrechen vorliegt (für die Dauer der Erwebsunfähigkeit).
Der Kinderzuschuss beträgt Euro 29,07 pro Monat (Stand 2023 und 2024) und wird mit der Pensionszahlung ausgezahlt. Auch die Pensionssonderzahlungen erfolgen mit Auszahlung des Kinderzuschusses.
Achtung: Verwechseln Sie den Kinderzuschuss nicht mit regionalen Zuschüssen (in manchen Bundesländern vorhanden) - diese sind nicht bundesweit geregelt und haben völlig andere Voraussetzungen und Beträge und sind auch vom klassischen Kinderzuschuss unanhängig.
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