Wenn Sie ein Mann sind und nicht gerade eine schwangere Frau bzw. Lebensgefährtin haben, können Sie (so Sie auf der Suche nach persönlichen Beihilfen und Förderungen sein) gleich an anderer Stelle weiterlesen: Denn das Wochengeld steht eindeutig schwangeren Frauen zu: Es dient als Einkommensersatz für die letzten Wochen der Schwangerschaft und dann noch einige Zeit darüber hinaus.
Nachdem werdende Mütter ab der 8. Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden dürfen, beginnt mit diesem Tag auch der Anspruch auf Wochengeld (soweit überhaupt vorhanden). Wenn ein Beschäftigungsverbot (seitens Arzt) schon vor dieser 8-Wochen-Frist verhängt wurde, besteht Anspruch auf den gesamten Zeitraum bis zur Geburt.
Auch am Tag der Geburt sowie 8 Wochen nach der Geburt hat man Anrecht auf Wochengeld. Bei Mehrlingsgeburten, Kaiserschnitt sowie Frühgeburten wird dieser Zeitraum auf 12 Wochen ausgedehnt.
Bei unselbständig erwerbstätigen Frauen richtet sich der Anspruch nach den letzten 3 Nettoeinkommen. Sonderzahlungen werden berücksichtigt.
Für Mütter in anderen Beschäftigungs- bzw. Versicherungsverhältnissen finden Sie ganz unten einen Link (Help.gv.at) mit anderen Sätzen und Informationen.
Soweit für Sie ein Anspruch auf Wochengeld besteht, können Sie diesen beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragen - idealerweise ca. 3-4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin.
Die Auszahlung des Wochengeldes erfolgt übrigens monatlich und im Nachhinein.
Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben sowie Bäuerinnen erhalten hingegen die sogenannte Betriebshilfe.
Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht aber wahrscheinlich auch ein Anspruch auf ein bestimmtes Wochengeld (welches nicht dem Wochengeld der unselbständig erwerbstätigen Frauen gleicht). Das trifft primär für selbstständig erwerbstätige Frauen zu, die kein Gewerbe ausüben. Unbedingt bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nachfragen!
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