Das Formulieren einer letztwilligen Anordnung hätte schon in vielen Erbfällen grobe Probleme und Streitigkeiten vermieden. Darüber hinaus kann man mit einem Testament, einem Vermächtnis oder einem Kodizill auch die normalerweise zur Anwendung kommende gesetzliche Erbfolge nach eigenem Ermessen einschränken.
Wer ein Testament selbst verfasst, sollte sich aber auch mit den Formvorschriften von Testamenten ein wenig beschäftigen. Denn kleine Fehler beim Testament können noch größere Streitigkeiten in Sachen Erbschaft auslösen.
Grundsätzlich kann jeder, der im "Vollbesitz seiner geistigen Kräfte" ist, ab dem Alter von 18 Jahren ein Testament errichten. Die wenigen Ausnahmen finden Sie beim Link ganz unten.
Ein Stück Papier und ein Stift (Kugelschreiber erscheint ideal) zur Hand und schon können Sie ein gültiges eigenhändiges Testament formulieren. Die Geldmarie hat Ihnen dazu (Link unten) eine Textvorlage erstellt.
Im Testament müssen auch die jeweiligen Anteile (Quoten) der durch das Testament Begünstigten festgelegt werden. Ist nur ein Begünstigter vorhanden, fällt das leicht ("Universalerbe") - bei mehreren Begünstigten muss man die jeweiligen Anteile anführen. Z.B. 50:50 oder jeweils ein Drittel oder 50:30:20 etc.
Sollte jemand z.B. nur bestimmte Dinge aus dem Nachlass bekommen (z.B. ein guter Freund soll die Briefmarken- oder Münzensammlung erben, da sich die eigenen Kinder ohnehin nicht dafür interessieren...), so wird dies als Vermächtnis bezeichnet. Ein derartiges Vermächtnis kann man auch in das Testament einfügen.
Beachten Sie unbedingt, dass ein Testament den Pflichtteil nicht ersetzen kann - bei diesbezüglichen Fragen sollten Sie unbedingt einen Notar oder Anwalt konsultieren.
Die klassische Form des Testamentes ist das eigenhändige Testament. Achtung: Hier muss der gesamt Text auch wirklich EIGENHÄNDIG geschrieben sein - darüber hinaus muss auf dem Testament auch die Originalunterschrift des Verfassers vorhanden sein.
Auch das Datum sollten Sie nicht vergessen - das Testament ist zwar eine "letztwillige Anordnung", dieser Wille kann sich aber im Laufe der noch folgenden Lebensjahre ja noch ändern. Tauchen im Zuge der Verlassenschaft dann mehrere Testamente auf, hat das aktuellste Testament natürlich die besten Karten...
Ein Beispiel für ein eigenhändiges Testament finden Sie folgend - bitte aber unbedingt beachten, dass dieses richtig umformuliert wird, tatsächlich auch eigenhändig (und leserlich) geschrieben wird und auch unterschrieben ist.
Zu Hause gibt man das eigenhändige Testament zu den Dokumenten bzw. übergibt dieses auch an den darin Begünstigten. Hat man irgendwelche Zweifel an den Erben bzw. möchte man ganz auf "Nummer sicher" gehen, kann man das Testament auch bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegen (gegen Gebühr). Dieses kann dann sogar in einem Testamentsregister der Notariatskammer registriert werden.
Wird das Testament nicht handschriftlich abgefasst (z.B. mit Computer, Laptop oder mit einer Schreibmaschine), so bedarf es neben der Unterschrift des Testamentverfassers auch noch 3 weiterer Zeugen (welche am Testament auch unterschreiben müssen), wobei von diesen alle 3 (vor 2017 reichten hier noch 2 anwesende Zeugen) gleichzeitig anwesend sein müssen.
Die Identität der Zeugen muss ebenfalls klar aus dem Testament hervorgehen - idealerweise hier Name, Geburtsdatum und Anschrift hinzufügen. Nur 3 Unterschriften reichen nicht. Achtung: Als Testamentszeugen kommen seit 2017 Begünstigter, Lebensgefährte des Begünstigten, Eltern, Kinder und Geschwister des Lebensgefährten nicht mehr in Frage!
Darüber hinaus ist ab 2017 in fremdhändigen Testamenten auch die Formulierung "mein Wille" ("mein letzter Wille") erforderlich.
Gerade beim fremdhändigen Testament passieren sehr oft einfach zu vermeidende Formfehler. Solche Testamente sollte man sicherheitshalber auch von einem Notar oder Rechtsanwalt überprüfen lassen. Weitere Informationen zum Verfassen eines gültigen fremdhändigen Testament bei den Linktipps.
Eher zu vermeiden: das mündliche Testament. Hier werden besonders viele lange und komplizierte Gerichtsverfahren geführt...
Dieses kann man nur errichten, wenn entweder Lebensgefahr oder die "Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit" besteht (z.B. nach einem schweren Unfall). Hier sind 2 Zeugen vonnöten, welche im Testament nicht bedacht werden.
Diese Testamentform ist nur bis zu 3 Monate ab Wegfall der Notlage gültig - sollte also schleunigst durch ein schriftliches Testament ersetzt werden.
Für bestimmte Personengruppen (z.B. bei Sachwalterschaft oder bei Personen zwischen 14 und 18 Jahren) kann ein Testament nur über ein Gericht bzw. über einen Notar errichtet werden - dies bezeichnet man dann als "öffentliches Testament".
Es kommt nicht selten vor, dass der letzte Wille doch nicht der Weisheit letzter Schluss war - ein Testament kann man aber jederzeit widerrufen bzw. ändern. Idealerweise durch Aufsetzen eines neuen Testaments.
Haben Sie ein schriftliches Testament schon einem darin Begünstigten ausgefolgt und möchten dieses nun widerrufen (z.B. wegen Streitigkeiten), ist ein Besuch beim Notar wohl der sicherste Weg. Nicht mehr gültige Testamente sollte man sicherheitshalber umgehend vernichten.
Geldmarie-Linktipps: