Eine Mietzinsminderung ist dann gegeben, wenn eine gemietete Sache Fehler oder Mängel aufweist. Daraus leitet sich automatisch ab, dass man dem Vermieter nur noch eine verminderte Miete schuldet. Ein Beantragen oder eine Genehmigung (beim oder seitens Vermieter) der Mietminderung ist grundsätzlich nicht notwendig - aber ratsam!
Bevor man also eigenmächtig die Miete kürzt, sollte man vorab das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Eine vorherige Rücksprache mit Mietervereinigungen bzw. einschlägig informierten Anwälten ist hier durchaus anzuraten. Der Vermieter ist zuerst vom Mangel zu verständigen und sollte diesen dann umgehend (soweit möglich) bereinigen.
Die Mietminderung muss nicht eingeklagt werden - es würde schon reichen, wenn Sie lediglich einen Teil der Miete bezahlen. Der Vermieter müsste dann den (ihm nach seiner Ansicht nach zustehenden) Rest einklagen - oder er begnügt sich für die Dauer des bestehenden Mangels mit dem gewählten Betrag.
Primär sollte man also die Mietminderung mit dem Vermieter besprechen - erst wenn hier keine Einsicht besteht bzw. der oder die Mängel nicht beseitigt werden, empfiehlt sich der Gang zu Mietervereinigungen und Rechtsanwälten (ein Rechtsschutz mit Deckung in Mietrechtssachen ist hier natürlich vorteilhaft).
Prinzipiell gibt es 3 wesentliche Voraussetzungen:
So unterschiedlich wie die Menschen selbst sind auch die Gründe für eine mögliche Mietminderung. Die Reiz- und Toleranzschwelle bei Mietern ist genauso unterschiedlich wie auch die entsprechende Wahrnehmung bei den Vermietern. Was der Vermieter als "sekkant" bezeichnet, ist dem Mieter oft ein großes Problem. Demnach entscheiden auch oft Gerichte über die diversen Fälle der Mietzinsminderung.
Folgend einige Beispiele (Auswahl!), bei denen Chancen auf eine Mietminderung bestehen. Beachten Sie aber, dass es auch hier zumeist keine Garantien auf Mietminderung gibt. Unbedingt vorher die individuellen Chancen mit Mietrechtsexperten besprechen!
Die Höhe der Mietminderung hängt jedenfalls vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab (wie stark die Nutzung des Mietobjektes gestört wird).
Mietminderung kann für die Dauer der Beeinträchtigung geltend gemacht werden.
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