So ein Kredit keine Fixzinsvereinbarung über die gesamte Laufzeit hat, ist im Kreditvertrag ziemlich sicher eine Zinsänderungsklausel inkludiert. Diese Klausel regelt die Möglichkeit der Veränderung von Kreditzinsen (nach oben sowie nach unten).
Bis 1.3.1997 wurde in Österreich sehr gerne die Zinsanpassungsklausel verwendet. Diese ließ den Kreditinstituten jedoch sehr viel Spielraum: Bei höherem Zinsniveau wurden die Kreditzinsen rasch erhöht, bei fallenden Zinsen wurde gar nicht bzw. sehr spät oder oft sehr wenig reduziert. Eine Klausel, die den Konsumentenschützern klarerweise ein Dorn im Auge war.
Fast alle Kreditnehmer zahlten bis zu 10% zuviel an Kreditzinsen und viele stiegen (gemeinsam mit dem Konsumentenschutz) auf die Barrikaden bzw. zogen vor Gericht. Zumeist erhielten die Konsumenten Recht und die Banken mussten hohe Beträge zurückzahlen.
Die logische Folge war dann die Anpassung der Klauseln im Kreditvertrag an modernere (und kundenfreundlichere) Gegebenheiten. Mittlerweile ist in fast allen Verträgen die Zinsgleitklausel Standard.
Die Zinsgleitklausel besagt, dass der Zinssatz eines Kredites sich an einer bestimmte veränderliche Bezugsgröße orientiert. Eine solche Bezugsgröße ist in den meisten Fällen die Sekundärmarktrendite, der EURIBOR oder ein SWAP-Satz.
Übersteigt der festgelegte Satz innerhalb eines definierten Zeitraums eine bestimmte Größenordnung, so sinken bzw. steigen (je nach Marktlage) die Kreditzinsen mit.
Auch wenn sie manchmal (bei steigenden Kreditzinsen) lästig erscheint: Die Zinsgleitklausel ist jedenfalls deutlich gerechter als die alte Zinsanpassungsklausel.
Was bei den Kreditzinsen jedoch noch nicht repariert ist: Der fixe Aufschlag seitens Bank (die eigentliche Gewinnspanne) kann lt. Geschäftsbedingungen mittels "Erklärungsfiktion" noch immer erhöht werden. Entsprechende Musterprozesse seitens Konsumentenschützer sind im Laufen.