Über die Höhe des Finderlohns in Österreich ranken sich unzählige Gerüchte - dabei ist der Finderlohn im AGBG (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) relativ klar geregelt. Insbesondere wenn es sich beim Fundgegenstand um Bargeld handelt.
Prinzipiell ist der Finderlohn eine finanzielle Belohnung für den (ehrlichen) Finder einer Sache (dazu zählt auch Geld), welcher dem Eigentümer der Sache diese retourniert.
In Österreich unterscheidet sich der Finderlohn generell einmal dadurch, ob die betreffende Sache verloren oder vergessen wurde.
Bei Verlust von Sachen beträgt der Finderlohn bei Sachen bis 2.000 Euro Wert 10% des Wertes.
Liegt der Wert dieser Sache über 2.000 Euro, erhält der Finder 200 Euro (das sind 10% von 2.000 Euro) und 5% des darüberliegenden Wertes.
Bei vergessenen Sachen ist der Finderlohn etwas geringer: Bis 2.000 Euro Gegenwert beträgt dieser 5% des Wertes.
Über 2.000 Euro Gegenwert gibt es 100 Euro Finderlohn als Basis (5% von 2.000 Euro) und 2,5% des Wertes über 2.000 Euro dazu.
Kein gesetzlicher Finderlohn steht allerdings Personen zu, die im Fundbereich wohnen bzw. beschäftigt sind (Restaurantbesitzer, Hotelangestellter, Zugbegleiter etc.) - dass man diesen aber trotzdem eine kleine Belohnung zukommen lässt, ist wohl Ehrensache...
Findet man z.B. Schlüssel, Ausweise etc., so ist der Finderlohn nach "billigem Ermessen" (also sinnvoll, ohne Wucher) festzulegen - dem ehrlichen Finder entstandene Kosten bzw. auf die (teilweise recht hohen) Kosten für die Wiederanlagung von Ausweisen etc. ist zu achten.
Denn auch wenn in einer Geldbörse wenig Bargeld ist: Der Verlust von Kreditkarten, Führerschein, Ausweisen etc. können Mühe und Kosten verursachen. 50 Euro würde die Geldmarie hier schon locker für die eigene Geldbörse (ohne Geld) hinlegen...
Nähere Infos zu Betragsgrenzen, Anspruch auf Eigentum (so sich der Besitzer nicht meldet), Fristen etc. finden Sie bei den Linktipps.
Geldmarie-Linktipps: