Es kommt nach wie vor schon einmal vor, dass der Urlaub im Prospekt bzw. in der eigenen Erwartung völlig anders aussieht als dann vor Ort. Für das Wetter bzw. Ihre gute Laune kann der Reiseveranstalter natürlich nichts (bzw. nicht viel) tun - sehr wohl aber für einen korrekten Ablauf laut ursprünglicher Beschreibung der Reise.
Die Probleme können schon bei der Anreise beginnen. Oft erreicht man sein Urlaubsdomizil wesentlich später als geplant bzw. unkonfortabler als beschrieben. Auch Hotels bzw. Hotelzimmer und Gastronomie im Hotel sehen dann oft ganz anders aus als im Urlaubskatalog. Der Strand ist kilometerweit weg - das versprochene Zimmer mit Meerblick weist in einen dreckigen und stinkenden Hinterhof. Die Klimaanlage fehlt, Kakerlaken laufen durch das Hotel, aus der Dusche kommt nur ein brauner Gatsch, das Bad ist auf dem Gang, vor dem Zimmer ist eine Großbaustelle oder eine laute Großdiscothek etc. Man könnte diese Aufzählung möglicher Probleme und Mängel im Urlaub noch lange fortsetzten.
Nachdem immer mehr Reisende gegen schwere Mängel im Urlaub gegen den Reiseveranstalter auch vor Gericht gezogen sind, war es an der Zeit, aus den gemachten Erfahrungen bezüglich Entschädigungszahlung an den Urlauber (vor Gericht und auch außergerichtlich) eine Tabelle zu erstellen.
Die "Frankfurter Tabelle" wird auch in Österreich sehr häufig als Richtwert für Entschädigungszahlungen herangezogen - stellt jedoch nur einen Richtwert dar. Gesetzlich verankert ist diese Tabelle genausowenig wie die Wiener Liste, welche Erfahrungen aus der heimischen Rechtssprechung zusammenfasst.
Wesentliche Auszüge aus der Frankfurter Tabelle sowie der Wiener Liste finden Sie bei den Linktipps.
Häufig haben Reiseveranstalter das vermittelte Hotel bzw. das Urlaubsdomizil selbst gar nicht besichtigt. Da ist es äußerst wichtig, der Ansprechperson (Reiseleitung) vor Ort gleich die Beanstandungen mitzuteilen. Vielleicht kann ja der Mangel noch rasch vor Ort behoben werden.
Ist dem nicht so, zeigen Sie der Reiseleitung die Mängel bzw. dokumentieren Sie diese auch via Fotos bzw. Videoaufnahmen sodass die Mängel auch später klar ersichtlich bzw. nachweisbar sind.
Wenn Sie wieder zu Hause sind, verlangen Sie dann vom Reiseveranstalter schriftlich (eingeschriebener Brief ist empfehlenswert) eine Preisreduktion. Richtwerte können Sie der Frankfurter Tabelle oder der Wiener Liste entnehmen. Ein Einschalten eines Rechtsanwaltes ist in diesem Stadium noch nicht erforderlich - erst wenn (realistische) Forderungen abgelehnt werden oder die angebotene Entschädigung zu gering ausfällt, ist dies eine mögliche Option.
Wie auch immer: Lassen Sie sich durch kleinere Probleme die Urlaubslaune nicht zu sehr trüben und ärgern Sie sich also nicht zu sehr - eine Entschädigung für versprochene (jedoch nicht gehaltene) Leistungen steht Ihnen rechtlich zu!
Geldmarie-Linktipps: