Insbesondere EPU's (Ein-Personen-Unternehmen) kennen das: Hat man ein prächtiges Jahr hinter sich gebracht, so schlägt die Einkommensteuer im nächsten Jahr ziemlich kräftig zu: Einerseits gibt es eine deftige Nachzahlung (mit der man allerdings schon ein wenig rechnen sollte, hat man deutlich mehr verdient, als im Jahr davor), andererseits aber auch eine kräftige Vorauszahlung für das laufende Jahr.
Es ist aber natürlich keineswegs fix, dass es im Geschäftsleben jedes Jahr gleich gut oder gar besser geht - auch wenn der Gesetzgeber bzw. das Finanzamt bei der Höhe der Vorauszahlung automatisch suggeriert, dass sich der Gewinn im laufenden Jahr um 4 Prozent erhöht.
So erhält man mit dem Steuerbescheid des Finanzamtes für das letzte Jahr neben der etwaigen Nachzahlung dann auch gleich eine neue Vorschreibung für das laufende Jahr (für die EST-Vorauszahlungen am 15.2, 15.5, 15.8 und 15.11), welche viele Unternehmer oft ziemlich schockiert...
Das ist natürlich ziemlich praxisfremd - schließlich kommt es häufig vor, dass man in einem Jahr größere Beträge einnimmt, die dann nächstes Jahr keinesfalls wieder erzielt werden können.
Sehr wohl gibt es hier aber die Möglichkeit, derartige Vorschreibungen zu reduzieren: Den Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer.
Erwartet man für das laufende Jahr deutlich weniger Gewinn und ein paar Monate des neuen Geschäftsjahres sind schon ins Land gezogen (was bei Erhalt des Steuerbescheides in der Regel der Fall ist), kann man mittels Hochrechnung des bisher erzielten Gewinnes bzw. auch durch eine Schätzung des heurigen Jahresergebnisses die -zu hohe- Einkommensteuer beim Finanzamt mittels Antrag herabsetzen lassen.
Dafür bedarf es eines formlosen Antrages (ein Beispiel dazu als Linktipp unten), welcher auch eine Begründung beinhaltet, warum man im aktuellen Jahr mit weniger Gewinn rechnet. Das kann z.B. eine Umsatzaufstellung der bisherigen Umsätze sein, eine Zwischenbilanz, eine Bestätigigung bezüglich eines hohen Forderungsausfalles oder aber auch ein deutlicher Hinweis, dass man einen großen Umsatzposten aus dem Vorjahr im laufenden Jahr nicht mehr hat.
Solche Anträge müssen für eine Wirksamkeit im laufenden Jahr bis spätestens 30.9. eines Jahres gestellt werden - versäumt man diesen Termin, kann man mit dem Finanzamt immer noch ein Stundungs- oder Ratenansuchen treffen.
Auch die Sozialversicherung bringt mit ihren (oft ziemlich überraschenden) Vorschreibungen so manchen Selbständigen in Nöte. Auch hier gilt: Eine begründete Herabsetzung ist möglich, unbedingt aber diesbezüglich mit dem Sozialversicherungsträger Kontakt aufnehmen!
Geldmarie-Linktipp: