Die Forderung nach einer Art 13. und 14. Gehalt für Selbständige (zumindest was die steuerliche Behandlung anbelangt) gab es schon lange. Aber erst Ende 2008 konnten sich die Vertreter der Wirtschaftskammer endlich Gehör verschaffen: Der Gewinnfreibetrag war geboren - wohl auch einigermaßen zum Leidwesen des Finanzministers.
Dieser galt erstmals für die steuerliche Veranlagung des Jahres 2010 (also ab 2011). Der Freibetrag für investierte Gewinne für Einnahmen-Ausgaben-Rechner sowie die begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen wurde dafür durch den Gewinnfreibetrag ersetzt. Der jeweils ermittelte Gewinnfreibetrag reduziert die Gewinne vor Steuern (wird vom Gewinn abgezogen).
Alle natürlichen Personen, welche betriebliche Einkunftsarten haben (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), können den Gewinnfreibetrag beanspruchen. Die Art der Gewinnermittlung (Bilanz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ist hier nicht relevant. Für Veräußerungsgewinne kann der Freibetrag nicht abgezogen werden - Übergangsgewinne kann man aber seit 2010 in die Begünstigung einschließen.
Die Regelung gilt aber nicht für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH).
15% (ab Veranlagung für 2022) des Betriebsgewinnes.
Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus einem Grundfreibetrag von 33.000 Euro und einem möglichen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Aus dem Grundfreibetrag ergibt sich ein maximaler Freibetrag von 4.950 Euro (15% von 33.000) ab 2024 (2023 waren es noch 15% von 30.000), welcher jedem Steuerpflichtigen automatisch und ohne Investitionen vom zu versteuernden Gewinn abgezogen wird. Vorausgesetzt natürlich, die Gewinne erreichen zumindest 33.000 Euro.
2024 wurde der Gewinnfreibetrag von 30.000 auf 33.000 Euro erhöht.
Gewinn: 60.000 Euro, begünstigte Investitionen: 1.600 Euro.
15% von 60.000 Euro wären 9.000 Euro.
Der Grundfreibetrag beträgt jedoch nur maximal 4.950 Euro, dafür können aber die Investitionen (1.600 Euro) gänzlich vom Gewinn abgezogen werden.
60.000 - 4.950 - 1.600 = 53.450 Euro Gewinn vor Steuern.
Bei Gewinnen über 33.000 Euro (ab 2024, davor 30.000 Euro) kann man dann zusätzlich noch einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Dieser muss allerdings durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt werden.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann dann in Anspruch genommen werden, wenn im gleichen Kalenderjahr abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgünter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren oder genau definierte Wertpapiere (idealerweise die Hausbank Bank nach solchen Wertpapieren fragen) gekauft werden. Auch Gebäude oder Mieterinvestitionen können hier einbezogen werden.
Mehr Infos dazu beim Linktipp bzw. beim Steuerberater.
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