Mit dem Sparpaket 2012 wurde per 1.4.2012 die zehnjährige Spekulationsfrist bei Immobilien abgeschafft und durch eine Steuer auf Veräußerungs- und Umwidmungsgewinne ("Immobiliensteuer, Immobilienertragsteuer, Umwidmungssteuer, ImmoEST, Umwidmungsabgabe etc.") ersetzt.
Seit dem 1.4.2012 ist beim gewinnbringenden Verkauf von Immobilien in Österreich generell Steuer zu bezahlen.
Die wichtige Ausnahme: Es handelt sich dabei um den eigenen Hauptwohnsitz einer Privatperson. Der Verkäufer der Immobilie muss jedoch mindestens 2 Jahre zwischen An- und Verkaufszeitpunkt in der Immobilie gewohnt haben.
So der Verkäufer innerhalb der letzten 10 Jahre (das unabhängig vom Ankaufszeitpunkt) in der betreffenden Immobilie mindestens 5 Jahre seinen Hauptwohnsitz hatte, fällt ebenfalls keine Steuer an.
Gleichfalls steuerbefreit sind selbst hergestellte Gebäude - es sei denn, das Haus wurde innerhalb der letzten 10 Jahre vermietet. Dann steht die Befreiung von der Immobiliensteuer nur anteilig zu. In solchen Fällen ist es wohl ratsam, einen Steuerberater zu befragen bzw. vor dem Verkauf das Finanzamt zu kontaktieren.
Liegt keine Steuerbefreiung vor (z.B. beim Ferienwohnsitz, Anlageimmobilie etc.), so ist die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis der Immobilie mit 30 Prozent zu versteuern. Dies gilt für Immobilien/Grundstücke, welche nach dem 1.4.2002 erworben wurden und steuerlich als "Neu-Grundstücke" bewertet werden.
Investitionen in Objekte (Zubauten, Umbauten, Sanierungen etc.) können gewinnmindernd berücksichtigt werden - fragen Sie im Zweifelsfall aber Notar bzw. Steuerberater.
Seit 1.1.2016 beträgt der Basissteuersatz für Immobilienerträge 30% (nach 25% zuvor) (gilt für Zweit- und Drittwohnsitze) - auch ist die Abschaffung des Inflationsabschlages von bisweilen 2% ab dem 11. Jahr per Anfang 2016 schon beschlossene Sache, was die Bemessungsgrundlage deutlich ansteigen hat lassen.
Für "Altimmobilien", also solche, welche vor dem 31.03.2002 angeschafft wurden (plus 10 Jahre Spekulationssteuer...), ist seit dem 1.4.2012 eine Anschaffungskostenermittlung wie folgt zu berechnen: Die Anschaffungskosten werden pauschal mit 86 Prozent des Veräußerungserlöses angesetzt. Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn beträgt daher nur 14 Prozent des Veräußerungserlöses. Dieser ist mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent (ab 1. Jänner 2016; vorher 25 Prozent) zu versteuern, woraus seit 1.1.2016 eine effektive Steuerbelastung von 4,2 Prozent vom Veräußerungserlös resultiert.
Für Immobilien bzw. Liegenschaften, welche zwischen 1.1. 1988 und 1.4.2002 umgewidmet wurde, wird pauschal ein Wertzuwachs von 60 Prozent angenommen. So diese Liegenschaft verkauft wird, kommt ein Steuersatz von 15% des Verkaufspreises (=25 Prozent von 60 Prozent angenommenem Wertzuwachs) zur Anwendung.
Kann man (z.B. via Gutachten) nachweisen, dass der Wertzuwachs geringer war, kommt der geringere Betrag zur Anwendung.
Mehr Infos zur gar nicht unkomplizierten Immobiliensteuer (Immo-ESt) bei den Linktipps.
Da es sich bei der Steuer auf Veräußerungsgewinne (Immobiliensteuer) sowie bei der Umwidmungsabgabe noch um eine junge Steuern handelt, war der Steuerertrag für den Fiskus anfangs noch ziemlich ungewiss. Fix ist aber: Die Erträge steigen von Jahr zu Jahr an!
Die ersten Zahlen (aus dem Jahr 2013) ergaben ein Steueraufkommen von 224 Mio. Euro, 2014 schon 360 Mio., 2016 dann 570 Mio. und 2019 erlöste man schon 770 Mio. Euro aus der Immo-ESt. Mittlerweile wird es ob der gestiegenen Grundstückspreise und des anhaltenden Investments in Grund und Boden wohl schon deutlich über 1 Mrd. Euro sein (aktuelle Daten leider nicht gefunden, wird bei der Statistik Austria nicht als "Immo-EST" einzeln ausgewiesen)...
Es ist anzunehmen, dass in so manchen Fällen (besonders im Privatbereich) die Verkaufspreise offiziell wesentlich geringer angegeben werden. Befragen Sie bei allen Transaktionen aber unbedingt einen Steuerberater - auch Notare und das Finanzamt können Ihnen in konkreten Steuerfragen sicherlich qualifizierte Auskünfte geben.
Für viele ehrliche Verkäufer ist die neue Immobiliensteuer sogar vorteilhaft: Früher musste nämlich -innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist- der Gewinn voll mit dem persönlichen Steuersatz über die Einkommensteuer versteuert werden - das waren dann oft bis zu 50% der Gewinne.
Geldmarie-Linktipps: