Es ist vielleicht eine der häufigsten Fragen, die sich Buchhaltungen bzw. Gewerbetreibende stellen: Wann kann man eine Kundenbewirtung bzw. ein Geschäftsessen steuerlich absetzen? Und die Antwort darauf ist gar nicht so einfach...
Schon das Wort "Repräsentationskomponente" deutet darauf hin, dass es bei Essensrechnungen im Geschäftsleben oft zu Diskussionen mit dem Finanzamt kommen kann: Wann ist eine Repräsentationskomponente gegeben und wann nicht? Prinzipiell gilt es einmal zu sagen, dass Aufwendungen zur Bewirtung von Geschäftspartnern prinzipiell absetzbar sind.
Oft entscheidet sich das erst bei einer Betriebsprüfung und könnte zu Diskussionen führen - man kann aber auch (relativ) klar definieren, wann ein Geschäftsessen nur zur Repräsentation vorliegt. Dient das Essen nur untergeordnet der Repräsentation aber jedenfalls primär der Geschäftsanbahnung, spricht man von einer untergeordneten Repräsentantionskomponente und das Essen wäre somit gänzlich absetzbar.
Primär muss bei einer Kundenbewirtung eine bestehende oder angestrebte Geschäftspartnerschaft vorhanden sein - Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern ist hier kein Grund für eine Absetzbarkeit, Bewirtung von Arbeitnehmer des Geschäftspartners hingegen schon!
Das Ausmaß der Absetzbarkeit ist abhängig von der jeweiligen "Repräsentationskomponente" - und diese ist dann gegeben, wenn ein Werbezweck für das Unternehmen bzw. für den Unternehmer/Selbständigen gegeben ist. Dieser Zweck ist auch auf den Rechnungen zu vermerken, ebenso der Name und das Unternehmen des/der Bewirteten, Ort und Tag gehen im Normalfall ohnehin aus der maschinell erstellten Registrierkassenrechnung hervor.
Es gibt auch eine sogenannte "teilweise Repräsentationskomponente": Ein Essen vor einem Geschäftsabschluss ist eine solche, die Hälfte der Rechnung wäre steuerlich anrechenbar. Achtung: Ein Essen nach einem Geschäftsabschluss hingegen nicht!
Auch eine Bewirtung im eigenen Haushalt oder z.B. bei Betriebseröffnungen außerhalb des Betriebes sind nicht absetzbar. Ebenso wird wohl die Finanz Rechnungen beanstanden, wo für 2 Personen 30 Bier, 29x Weiß gespritzt und 15 Schnitzel etc. vermerkt sind...
Bei Journalisten ist die Bewirtung von Informanten ebenfalls steuerlich absetzbar.
Bleibt noch die häufige Frage nach der Umsatzsteuer: Überwiegt bei einem Geschäftsessen der Werbecharakter, ist die USt. gänzlich absetzbar, eine teilweise Abzugsfähigkeit gibt es nicht, bei einer "teilweisen Repräsentationskomponente" ist also keine Abzugsfähigkeit gegeben.
Wie immer gilt: Im Zweifelsfalls einfach den Steuerberater befragen bzw. steuerlich geltend machen. Gerade bei Unternehmen mit sehr vielen Essensrechnungen muss man aber rechnen, dass es da dann bei der Steuerprüfung viele Fragen geben wird bzw. die gesammelten Rechnungen mit passenden und nachweisbaren Begründungen ausgestattet sind.