Bei der Luftfahrthaftpflichtversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Wie auch bei der KFZ-Haftpflichtversicherung wird bei der Luftfahrthaftpflicht das Fluggerät selbst versichert. Bei den meisten Fluggeräten verlangt die zuständige Behörde eine dementsprechende Versicherungsbestätigung.
Sinn und Zweck der Luftfahrthaftpflicht ist die Abdeckung von Vermögensansprüchen von Dritten im Falle von Sach- oder Personenschäden, die aus der Verwendung des Fluggerätes resultieren.
Diese Schäden können einerseits außerhalb des Flugzeuges entstehen (z.B. bei Beschädigung von Sachen oder Personen, die nicht im Flugzeug befördert werden), sehr wohl auch aus der Haftung bezüglich Beförderung von Personen und Sachen innerhalb des Fluggerätes. Auch Rettungskosten sind zumeist in den Polizzen mitversichert.
Die Versicherungssumme und auch die Prämien für diese Versicherung richtet sich nach der Art des Fluggerätes (Flugzeuges), dem Gewicht (MTOM) sowie der Anzahl der Passagierplätze.
Wie bei fast jeder Haftpflichtversicherung übernimmt der Haftpflichtversicherer auch bei der Luftfahrthaftpflicht die Befriedigung bzw. die Abwehr von Schadenersatzansprüchen Dritter.
In der Luftfahrthaftpflichtversicherung mitversichert können z.B. sein:
Da es sich bei derartigen Versicherungen zumeist um höhere Schadenssummen handelt, ist bei den meisten heimischen Versicherungen eine Eindeckung nur für Stammkunden möglich bzw. werden von manchen Assekuranzen gar keine Risken gezeichnet.
Die Versicherungssummen werden übrigens nicht nur in Euro sondern auch in sogenannten Sonderziehungsrechten (einem Mischkurs aus den Währungen Euro, US-Dollar, Englisches Pfund und Japanischer Yen) angegeben.
Idealerweise erfragen Sie die besten Möglichkeiten bei den Betroffenen: Ihren Pilotenkollegen. Sehr interessant und empfehlenswert auch der Link unten.
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