Der §62 VersVG (Versicherungsvertragsgesetz) besagt, dass man bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung bzw. die Minderung des Schadens zu sorgen hat. Dabei sind die Weisungen des Versicherers zu befolgen - wenn es die Umstände des Schadens möglich machen, sollte man den Schaden auch mit der Versicherung umgehend absprechen.
Sind mehrere Versicherer beteiligt und geben unterschiedliche Weisungen, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.
Wenn diese Verpflichtung zur Schadenminderung verletzt wird, wäre der Versicherer leistungsfrei - außer die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grobe Fahrlässigkeit. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.
Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer daraus resultieren, müssen (auch wenn sich kein Erfolg einstellt) vom Versicherer bezahlt werden, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Dies trifft auch zu, wenn sie (einschließlich Schadenssumme) die Versicherungssumme übersteigen.
Sie erkennen schon: Die Geldmarie zitiert hier aus dem §62 sowie dem §63 VersVG - daher ist der Text auch ein wenig "trocken".
Aus der Praxis gesprochen: Sobald Sie einen Schaden bzw. einen drohenden Schaden bemerken, versuchen Sie, die Gesamtschadenshöhe so gering wie möglich zu halten.
Bevor Sie jedoch die Versicherung anrufen, rufen Sie zuerst jemanden zur Hilfe, der einen eventuellen Folgeschaden vermeiden kann: Beim Einbruchdiebstahl die Polizei, den Glaserer oder den Schlosser, beim Leitungswasserschaden den Installateur, beim Sturmschaden den Dachdecker, bei Feuer die Feuerwehr (bzw. selber löschen), beim Unfall einen Arzt etc. Viele Versicherungen bieten hier sogar Hotlines an, die auch am Wochenende besetzt sind und Ihnen umgehen einen Professionisten besorgen können.
Auch können durch einfache und ungefährliche Handlungen (der Personenschutz geht hier immer vor dem Sachschutz) so manchen Gegenstand vielleicht vor Folgeschäden "retten". Wer im Keller einen Leitungswasserschaden hat, welcher den kompletten Boden unter Wasser setzt, könnte z.B. einige Möbel, Teppiche usw. aus dem "Überschwemmungsgebiet" bergen und damit vor der Zerstörung bewahren. Kaputte Fenster bzw. Türen sind umgehend auszutaschen bzw. zu sichern etc.
Sobald sich das Unheil dann ursächlich gelegt hat, senden Sie der Versicherung eine Schadensmeldung (bei höheren Schäden sollten Sie das direkte Gespräch unbedingt suchen) und dokumentieren Sie deutlich die Schadensursache sowie die beschädigten Güter. Auch die Kosten für eine Schadensminimierung (z.B. provisorisches Abdecken des Daches) werden vom Versicherer getragen.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass die Versicherung die Möglichkeit haben muss, den Schaden im Bedarfsfall zu kontrollieren. Werfen Sie also beschädigte Teile nicht voreilig weg, ehe Sie das "o.k." durch die Versicherung dazu haben bzw. ein Schadensgutachter die Gegenstände bzw. den Versicherungsort besichtigt hat.