Während Kapitalleistungen aus Versicherungsverträgen (Erlebensversicherung, Ablebensversicherung etc.) grundsätzlich steuerfrei sind, sieht es mit Rentenleistungen (wiederkehrenden Bezügen aus Renten) schon etwas anders aus.
Unzählige Österreicher haben im Laufe ihres Lebens eine private Lebens- oder Pensionsversicherung abgeschlossen.
Hat man solche Verträge vor dem 1.6.1996 abgeschlossen, konnte man (ungeachtet der späteren Verwendung als Barleistung oder als Rentenzahlung) die laufenden Beiträge steuerlich absetzen. Nach dem 1.6.1996 errichtete Verträge dürfen steuerlich allerdings nur dann abesetzt werden, wenn die Auszahlung als lebenslange Rente erfolgt. Lässt man sich solche (jüngere) Verträge trotz steuerlicher Nutzung auszahlen, droht 30% Nachversteuerung.
Aber auch bei klassischen Rentenversicherungen (mit wiederkehrenden Bezügen) kommt früher oder später einmal die Steuer:
Die Rentenleistungen aus solchen Verträgen sind nämlich nur so lange steuerfrei, bis die Summe der geleisteten Rentenzahlungen den "kapitalisierten Wert" übersteigt. Das ist jener Betrag, welcher vor Beginn der Rentenleistung (also nach Ablauf des Ansparens) als Endwert zur Verfügung stehen würde.
Übersteigt die Summe der geleisteten Rentenleistungen diesen Wert, kommt der individuell geltende Steuersatz des Steuerpflichtigen zur Geltung.
50.000 war z.B. der kapitalisierte Wert zu Beginn der privaten Pensionszahlung.
Bei einer (fiktiven) Monatsrente von 500 Euro wären im Jahr damit 6.000 Euro an Kapital aufgebraucht. Nach 8 Jahren wären das dann schon 48.000 Euro und im 9. Jahr wäre die Rente dann zu versteuern.
Je nach Alter und individueller Rentenhöhe kann das Eintreten Steuerpflicht gemäß § 29 EStG. natürlich von Person zu Person abweichen.
Bedenken Sie jedenfalls bei Abschluss einer privaten Rente, dass sich diese im höheren Alter (oder auch schon früher bei jüngeren Menschen, die sich die private Zusatzpension schon sehr früh auszahlen lassen) durch die Steuer reduzieren wird.