In manchen Schadensfällen entschädigt die Versicherung einen Schadensfall gegenüber dem Versicherungsnehmer ganz normal (bedingungsgemäß), nimmt sich (und hat auch) aber häufig auch das Recht, den Regressweg zu beschreiten.
Dies ist ein Rückgriff bzw. ein Rückschreiten in der Forderungskette gegenüber dem tatsächlichen Schädiger in einem Versicherungsfall.
Ein Versicherungsregress kann in unterschiedlichsten Schadensfällen und in unterschiedlichen Formen geschehen.
Bei Versicherungsfällen wie Brand, Diebstahl, Vandalismus etc. wird sich die Versicherung am jeweiligen Verursacher (soweit dieser feststellbar ist) schadlos halten wollen: Brandstifter, Diebe bzw. Vandalen werden (soweit dort etwas zu holen ist) zu Schadenersatzleistung aufgefordert und (bei Chance auf Erfolg) auch gerichtlich seitens Versicherung verfolgt (abseits der strafrechtlichen Verfolgung).
Aber auch bei Verletzung von gesetzlichen Vorschriften bzw. vertraglichen Bedingungen kann es zu einem teilweisen oder gänzlichen Regressanspruch seitens Versicherung kommen: So ist es bei Alkohol am Steuer, Nichteinhaltung der Winterreifenpflicht oder Raserei durchaus üblich, dass die Versicherungen sich schadlos halten.
Sogar das Unterlassen von Versicherungsmeldungen (z.B. bei Fahrerflucht) kann zu Regressansprüchen führen, wenn dies zu einem Beweisnachteil für die Versicherung führt. Hier gibt es schon unzählige Gerichtsverfahren mit unterschiedlichem Ausgang - das Erbringen der Beweise liegt jedenfalls bei der Versicherung. Liegt aber ein positiver Alkoholtest vor, kann man sich die Streiterei wohl ersparen...
Versicherungsregress kann aber auch z.B. gegenüber Herstellern von (fehlerhaften) Produkten ausgeübt werden - wenn dieses Produkt nachweislich einen Versicherungsschaden ausgelöst hat, wird der Versicherer im Einzelfall versuchen, sich am Hersteller zu regressieren.
Je nach Sach- und Beweislage können Regressansprüche seitens Versicherungen auch außergerichtlich in Form einer einvernehmlichen Lösung bereinigt werden.
Wenn sich ein Regressanspruch allerdings gegen einen im gleichen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer befindlichen Familienangehörigen richtet, ist ein Versicherungsregress nur bei einem Vorsatzdelikt des Familienangehörigen möglich. Dies bezeichnet man auch als Familienprivileg.