Unser Artikel zum Thema E-Zigaretten in die Trafiken? Händler wehren sich sorgt gerade in den sozialen Medien für Furore und bei den wahlwerbenden Parteien/Gruppen zur Wirtschaftskammerwahl für Kopfzerbrechen. Die Geldmarie hat sich doch glatt dazu hinreißen lassen, die bald zur Wahl stehenden Fraktionen um eine Stellungnahme zum Thema zu bitten um damit ein wenig die Wahlwerber zu einem "Heißen-Kartoffelthema" aus der Praxis zu testen.
Die erste Antwort liegt auch schon vor (Ein großes "Bravo" für die Geschwindigkeit) - und sie stammt vom RfW, dem Ring freiheitlicher Wirtschaftstreibender, für den Inhalt zeichnet Bundesobmannes Matthias Krenn verantwortlich. Lesen Sie nachfolgend die ungekürzte Sichtweise des RfW zur Sache E-Zigaretten.
Sehr geehrte Geldmarie!
Für die Trafikanten ist wichtig, dass jene Produkte, die über den Tabakwarengroßhandel bzw. Tabakwarenindustrie über die Trafiken distribuiert werden, dem Monopolrecht unterliegen, damit Liefer-, Handelsspannen und Zahlungsbedingungen usw. monopolrechtlich klar geregelt sind.
Ausgesuchten Fachhändlern im E-Zigarettenbereich für nicht-nikotinhältige Produkte soll unter der Einhaltung ebenso strenger Gesundheits- und Jugendschutzregelungen, der Vertrieb der E-Zigaretten inklusive der E-Dampfgeräte weiterhin erlaubt sein. Dabei sollte geprüft werden, ob man hier nicht ein rechtliches Zugangsverfahren im Sinne von eigenen E-Zigaretten-Trafiken erlaubt. Gleichzeitig soll der Internet-Handel für E-Zigaretten mit Nikotin verboten werden.
Eine solche Regelung nimmt auf mehrere entscheidende Gesichtspunkte Rücksicht:
1. Die Konsumenten in Österreich erhalten weiterhin ein vollständiges Angebot an E-Zigaretten-Produkten, unabhängig ob sie nikotinhaltig oder nicht- nikotinhaltig sind.
2. Die Trafikanten können exklusiv nikotinhaltige Produkte vertreiben, und damit ihr Tabakwarenangebot entsprechend abrunden bzw. erweitern.
3. Dabei sind sie jedoch davon befreit im Sinne der Nahversorgungspflicht alle E-Zigaretten-Produkte, d.h. auch alle nicht-nikotinhaltigen führen zu müssen.
4. Bisherige E-Zigarettenhändler, die die gleichen Gesundheits- und Jugendschutzverpflichtungen berücksichtigen, wie die Trafikanten, können im Bereich der nicht-nikotinhaltigen E-Zigarettenprodukte die Konsumenten versorgen.
ENDE
Die Geldmarie dankt für die rasche Antwort und wird in Folge (nach Vorliegen der Meinungen von anderen Fraktionen) noch Herrn Seba von Nikoblue (also quasi einen WKO-Wähler) einladen, die Kommentare der Fraktionen zu beurteilen.
Ad hoc-Meldung - Jänner 2015