Der Aufsichtsrat ist auch in Österreich das Aufsichtsgremium bzw. Kontrollorgan Nummer 1 bei einer Aktiengesellschaft (aber auch bei anderen Kapitalgesellschaften sowie Organisationen). Das Vorhandensein eines Aufsichtsrats ist zumeist gesetzlich vorgeschrieben - bei einer AG ist diese Vorschrift im Aktiengesetz festgeschrieben.
Wie der Name schon verrät, dient dieses Gremium primär zur Beaufsichtigung bzw. Kontrolle des Vorstands einer AG. Aufsichtsräte haben einige Pflichten (für ihre zum Teil netten Gagen) zu erledigen:
Die Prüfungspflicht des Geschäftsabschlusses, die Ernennung sowie die Abberufung von Vorständen sowie die Prüfung der Gewinnverteilung (Dividende) oder des Lageberichts seitens Vorstand hat seitens Aufsichtsrat zu erfolgen. Dies geschieht zumeist in Form von Aufsichtsratssitzungen.
Es müssen zumindest 3 Mitglieder (physische Personen) im Aufsichtsrat vorhanden sein - die Größe des Aufsichtsrates richtet sich zumeist nach dem Grundkapital der betreffenden Gesellschaft und ist derzeit mit 20 Aufsichtsräten maximiert. Mindestens 4 Aufsichtsratsitzungen pro Jahr sind vorgeschrieben. Ein Vorstandsmitglied einer AG kann nicht zugleich auch im Aufsichtsrat sein.
Aufsichtsräte sind verpflichtet, ihre Funktionen sorgfältig wahrzunehmen - ansonsten könnte sie zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen treffen.
An den meisten heimischen Konstrukten von Aufsichtsräten geht die ursprüngliche Sinnhaftigkeit ziemlich vorbei: In den Aufsichtsrat kommen zumeist befreundete Unternehmer bzw. politisch nahestehende Personen.
Der Aufsichtsrat gilt in Österreich nach wie vor (und nicht zu unrecht) als Versorgungsjob bzw. als "leichte Abnicktätigkeit": Das Abnicken von vorher schon feststehenden Entscheidungen ist Haupttätigkeit. Schon alleine die Tatsache, dass man bis zu 10 Aufsichtsratsmandate bei unterschiedlichen Unternehmen haben kann, sagt schon einiges über die Qualität der Aufsichtsratsarbeit einiger "Versorgungsjobs" aus.
Auch wenn diesbezüglich die in Österreich ab einer gewissen Größe des Aufsichtsrats vorgeschriebene Entsendung von Arbeitnehmervertretern sinnvoll erscheint: Betriebsräte sind selten Wirtschaftsfachleute. Haberer und Parteigänger auch sehr selten - aber genau diese werden (durch die zumeist klaren Mehrheiten in AG's leicht möglich) dann auch auf der Hauptversammlung gewählt.
Eine Änderung im Aktiengesetz bzw. im Gesellschaftsrecht in Richtung Wirtschaftsprüfer etc. wäre sicher günstiger und in vielen Fällen auch dem Geschäftserfolg der Aktiengesellschaften dienlich.