Gar nicht so selten tauchen plötzlich in Laden, Umzugskartons, Schachteln, Verlassenschaften etc. alte Sparbücher auf, die schon viele Jahre nicht mehr den Weg zur Bank gefunden haben. In vielen Fällen gibt es diese Bank schon längere Zeit nicht mehr - die "Fusionitis" hat auch in Österreichs Bankenlandschaft einige Spuren hinterlassen. So werden Sparbücher von CA-BV, Zentralsparkasse ("Z") oder der Länderbank nunmehr alle bei der Bank Austria Unicredit weitergeführt.
Doch Achtung: Auch wenn es einen Rechtsnachfolger gibt, bei dem Sie wieder zu Ihrer Spareinlage kommen könnten: Wenn das Sparbuch lange nicht mehr verwendet wurde, könnte es bereits "verjährt" sein!
Die Verjährungsfrist lt. §32 Absatz 9 Bankwesengesetzt (BWG) beträgt nämlich 30 Jahre. Diese Frist beginnt mit jeder Zinsgutschrift in der Sparurkunde (= im Sparbuch) zu laufen und wird auch durch jede Einzahlung bzw. Auszahlung immer neu ausgelöst.
Legt man das Sparbuch aber mehr als 30 Jahre nicht vor (und das kommt durchaus ab und an vor), so verjährt die Einlage (plus etwaiger Zinsen) und das Gesamtkapital gehört dann eigentlich der Bank! Die Geldmarie möchte gar nicht wissen, was den Banken da in den letzten Jahrzehnten als Körberlgeld in Millionenhöhe (wenn es nicht sogar Milliarden sind) blieb...
Bei kleineren Beträgen wird die Bank bzw. die Sparkasse aus Imagegründen wohl kein großes Aufsehen machen und Ihnen den Betrag plus Zinsen bzw. oft gar nicht uninteressanten Zinseszinsen auszahlen. Bei derart langen Laufzeiten ist das auch bei kleineren Einlagen vielleicht nicht uninteressant - der Zinssatz des Sparbuches wird aber mangels laufender Nachverhandlung wohl eher schlecht gewesen sein.
Rechtlich gesehen könnte die Bank aber auch (mit dem Hinweis auf die Verjährung der Spareinlage) auf stur schalten und die Auszahlung verweigern. In solchen Fällen den Konsumentenschutz befragen bzw. (wenn Rechtsschutzdeckung vorhanden ist) einen Rechtsanwalt konsultieren - oft ist dann eine kulante Lösung außerhalb des Gerichts möglich.
Es gilt jedenfalls: Werfen Sie alte Sparbücher nicht weg! Ermitteln Sie zuerst den Rechtsnachfolger, sprechen Sie dann vor und verlangen Sie Ihr Geld.
Oft wird es dabei auch schwer sein, den Anspruch nachzuweisen: Die Sparbücher waren früher fast generell anonym und mit Losungswort ausgestattet. Wenn Sie dieses nicht mehr wissen, könnte Ihnen die Bank gegen Unterfertigung eines Reverses bzw. einer Verzichtserklärung kulanterweise trotzdem auszahlen. Bei höheren Beträgen droht ein langwieriges Aufbietungsverfahren. Besprechen Sie diese Möglichkeiten direkt mit Ihrer Bank.
Wenn Sie ein langfristig veranlagtes Sparbuch haben, welches z.B. für folgende Generationen gedacht ist, legen Sie das alle paar Jahre zum Zinsennachtrag vor - Sie verlängern damit wieder die 30-jährige Verjährungsfrist.
Für Sparcards (im Kreditkartenformat) gilt im Übrigen die gleiche Verjährungsfrist. Wenn Sie am Automaten beheben, einzahlen bzw. die Zinsen via Kontoauszugsdrucker gutschreiben lassen, gilt das wie die Vorlage am Schalter bzw. bei der Kassa und verlängert somit auch die Verjährungsfrist.
Hier gibt es eine kürzere Verjährungsfrist: 3 Jahre (gemäß § 1480 ABGB). Beginn der Verjährungsfrist ist die Saldofeststellung (zumeist vierteljährlich). Da aber Girokonten normalerweise bewegt werden bzw. schlecht verzinst sind, sollte es hier nicht wirklich zu Verjährungen kommen.
Normalerweise werden solche Konten (mit noch geringen Guthaben) ob der Kontoführungsspesen ohnehin bald "leer" sein und dann von den Banken irgendwann gelöscht. Lassen Sie es aber gar nicht so weit kommen und löschen Sie unnötige Konten schon vor der Verjährungsfrist - so können Sie auch eventuellen Forderungen von unnötigen Kontoführungsgebühren entkommen.