Wie der Name schon erahnen lässt, ist der Familienhärteausgleich eine einmalige finanzielle Hilfe für Familien in Notsituationen - und zwar dann, wenn alle anderen gesetzlichen Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
Wer hat Anspruch auf Familienhärteausgleich?
Der Begriff "Familie" ist hier (zum Glück) dehnbar: Eltern, Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern oder Elternteile (also auch alleinstehende Mütter oder Väter) mit Kindern, für welche Familienbeihilfe bezogen wird bzw. auch ein Kind, welches selbst Familienbeihilfe bezieht, kann anspruchsberechtigt sein.
Die finanzielle Notlage muss unverschuldet und durch ein besonderes Ereignis entstanden sein. Beispiele dafür:
Auch ist es Bedingung, dass der oder die Betroffenen ohne diese finanzielle Zuwendung die Notsituation nicht oder nicht im notwendigen Ausmaß selbst mildern oder beseitigen kann bzw. der Schaden auch nicht (oder nur zu einem geringen Teil) durch Versicherungen, Bundesmitteln oder von anderer Stelle gemildert oder beseitigt wird. Sämtliche gesetztlichen Unterstützungsmöglichkeiten müssen vor Anspruchstellung ausgeschöpft worden sein.
Eine widmungsgemäße Verwendung des Geldes ist Pflicht - ansonsten muss es (mit Zinszuschlag) zurückgezahlt werden.
Anspruchsberechtigt sind ausschließlich:
Wie hoch ist der Familienhärteausgleich?
Anlassbezogen - abhängig vom jeweiligen Fall und den vorhandenen budgetären Mitteln. Bei besonderen Härtefällen gibt es keine formelle Obergrenze.
Dauer des Familienhärteausgleichs
Es handelt sich um eine einmalige Zuwendung (in finanzieller Form).
Wie wird die Unterstützung beantragt?
Via formlosen Ansuchen, welches den Inhalt und den Anlass der Notsituation so gut als möglich umschreibt:
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
Abteilung II/4
Franz-Josefs-Kai 51
1010 Wien
Zur Information:
Geldmarie-Linktipp: