Nachdem Crowdinvesting und die Veranlagung in Peer-to-Peer-Kredite immer mehr Anhänger finden und die Volumina in diesen Veranlagungsformen auch von Jahr zu Jahr steigen, stellen sich immer mehr Investoren die Frage, wie denn eigentlich die steuerliche Behandung der Erträge aus diesen Veranlagungen in Österreich aussieht.
Die diesbezüglichen Informationen bezüglich Steuern sind auf den meisten heimischen Plattformen gar nicht so umfangreich bzw. aussagekräftig und oftmals investieren Anleger auch auf Portalen im Ausland. Anfangs waren auch Anrufe beim Finanzamt oder beim Steuerberater nicht wirklich hilfreich - zu jung waren diese Branchen und damit auch zu unbekannt der steuerliche Umgang mit Crowdinvesting und P2P-Krediten.
Wer ins Crowdinvesting oder in die P2P-Veranlagung nur mit geringen Beträgen reinschnuppert, wird in Österreich mit dem Versteuern der Gewinne/Erträge wohl kaum steuerliche Probleme haben:
Für Privatanleger, welche ausschließlich Einkünfte aus unselbständiger Arbeit haben (= nur Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis), sind Erträge aus den Veranlagungen erst dann relevant, wenn sie den Betrag von 730 Euro pro Jahr übersteigen!
Die 730 Euro sind nämlich der sogenannte "Veranlagungsfreibetrag".
Da beim Crowdinvesting nach wie vor sehr unterschiedliche Veranlagungsinstrumente (Anleihen, Genussrechte, Aktien etc.) gewählt werden, sollte man sich hier aber unbedingt ansehen, bei welchen Auszahlungen schon Steuer automatisch abgezogen wurde (diese müssen Sie beim Freibetrag dann natürlich nicht berücksichtigen) und bei welchen Anlagen noch nicht. Das sollte auf Abrechnungen ohnehin einsichtig sein oder ziemlich leicht zu errechnen sein.
Zumeist werden dieser Tage beim Crowdinvesting sogenannte Nachrangdarlehen angeboten - beachten Sie gerade hier unbedingt, ob bei der Auszahlung der Erträge schon die KESt. (27,5%) abgezogen wurde.
Liegen Ihre (unversteuerten) Erträge über 730 Euro im Kalenderjahr und/oder Sie müssen sowieso (z.B. als Selbständiger) eine Einkommenssteuererklärung abgeben (hier gilt der Veranlagungsfreibetrag dann unseres Wissens nämlich NICHT (bzw. nur für die 730 Euro, der Rest muss versteuert werden - gegenteilige Informationen bitte gerne!), so verwenden Sie bei der EST-Erklärung das Formular E1kv (Beilage zu E1 - Einkünfte aus Kapitalvermögen) und tragen Sie dort die Summe der unversteuerten Erträge ein. Das gilt auch für Einkünfte aus P2P-Krediten.
Bei sehr hohen Anlagebeträgen und bei Nutzung von sehr vielen verschiedenen Portalen (auch im Ausland gibt es unzählige Anlagemöglichkeiten) kann man da schon ein wenig den Überblick über die Erträge und deren Versteuerung verlieren - im Zweifelsfall aber unbedingt den Steuerberater bzw. den Betreuer am Finanzamt befragen, ob dieser oder jener Ertrag einkommensteuerpflichtig ist.
Besonders bei Personen mit sehr hohen Einkünften (=sehr hohen Steuersätzen) kann der Ertrag aus diesen Veranlagungen durch die steuerliche Behandlung sehr leiden: Der Höchststeuersatz in Österreich liegt bei 55% - und auch wenn man da keine 55% netto EST zahlt, sind die Sätze dann deutlich höher als die 25% KESt. am Sparprodukt oder die 27,5% "Aktien- und Dividendensteuer"...
Durchaus ein Vorteil für Kleinanleger, der aber natürlich nicht wirklich gerecht ist. Aber welche Steuer ist das schon...