Sie beginnen gerade bei einem neuen Arbeitgeber und haben sich dort auch gleich einen Neubeginn Ihrer beruflichen Laufbahn vorgenommen? Dann könnte Sie schon in wenigen Wochen Ihr altes Leben einholen: Und zwar genau dann, wenn die ersten Lohnpfändungen in der Personalabteilung eintrudeln.
Kaum etwas anderes ruiniert Ihren Ruf so schnell wie eine Gehaltspfändung (folgend auch "Lohnpfändung, Gehaltsexekution oder Lohnexekution genannt). Vielleicht doch: Mehrere Pfändungen von unterschiedlichen Gläubigern...
Selten ist es ein Versehen (z.B. eine strittige Verkehrsstrafe bzw. mehrfach übersehene oder dubioserweise nicht zugestellte Poststücke), das zu einer Gehaltsexekution führen. Da ist dann oft Erklärungsbedarf gegenüber dem Arbeitgeber angebracht - denn schließlich wird Ihr Arbeitgeber damit auch zusätzlich belastet (Evidenzhaltung, Abrechnung, Ranglistenführung etc.).
Wer rechtzeitig erklärt, dass da etwas in Sachen Gehaltsexekution kommen wird (oft wird dies bei Vorstellungsgesprächen gefragt), erspart sich dann vielleicht nachher viel Ärger.
Natürlich kann man es auch drauf ankommen lassen: Die kommenden Exekutionen verschweigen und hoffen, dass dann seitens Arbeitgeber keine Konsequenzen folgen. Auch eine sehr oft praktizierte Taktik.
Idealerweise sollte man solche Lohnpfändungen natürlich gänzlich vermeiden - doch das ist in vielen Fällen leider leichter gesagt als getan...
Der Gläubiger stellt beim Bezirksgericht einen Antrag auf Gehaltspfändung. Wird dieser bewilligt, wird der Schuldner vom Gericht diesbezüglich verständigt. Wenn der Schuldner damit nicht einverstanden ist, kann er sich aber vor Gericht dagegen wehren und in manchen Fällen wird die Exekution dann auch nicht genehmigt.
Wird ein Antrag aber bewilligt, wird der Arbeitgeber vom Gericht aufgefordert, eine sogenannte Drittschuldneräußerung abzugeben und in Folge den pfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners an den Gläubiger zu überweisen.
Gibt es mehrere Gläubiger, welche eine Gehaltspfändung durchführen dürfen, so gibt es das Prinzip: "Wer zuerst kommt, kriegt alles pfändbare". Erst nach Tilgung der Forderung des ersten Gläubigers kommt der nächste Gläubiger dran. Der Arbeitgeber hat diesbezüglich eine Rangliste mit der Reihung der Gläubiger zu führen. Auf die Höhe der Forderungen kommt es also nicht an.
Große Ausnahme: Unterhaltsgläubiger. Diese dürfen die Pfändungsgrenze auch um 25% unterschreiten und erhalten auch dann Geld, wenn sie nicht auf der Rangliste ganz vorne sind.
Löhne und Gehälter wie auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind pfändbar. Beihilfen (Familienbeihilfe) jedoch nicht. Aufwandsentschädigungen (z.b. Kilometergeld, Nächtigungsgelder, Diäten & Co.) für tatsächlich geleistete Aufwände ebenso nicht. Manche Zulagen können aber sehr wohl auch gepfändet werden.
Das Existenzminimum darf jedoch hier nicht unterschritten werden. Eine diesbezüglich sehr interessante Aufstellung finden Sie beim Link ganz unten ("Wissenswertes Lohnpfändung in Österreich").
Die bekannteste Alternative zur Lohnpfändung (wenn diese über lange Zeit keinen Erfolg bringt, weil keine pfändbaren Einkommensteile vorhanden sind) ist die Fahrnisexekution. Hier handelt es sich um eine Exekution von beweglichen Sachen - im Volksmund spricht man auch vom "Kuckuck" - ein Kleber, der sich dann auf den Gegenständen befindet.
Auch Liegenschaften (= unbewegliche Sachen) wie Grundstücke oder Gebäude können einer Exekution unterworfen werden. Dies erfolgt zumeist über eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung, welche primär im Grundbuch eingetragen wird und bis zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft führen kann.
Geldmarie-Linktipps: