Gerade nach Weihnachten ist in vielen Geschäften oft einiges los - und doch wollen sich die Kassen nicht so recht füllen. Mag schon sein, dass in solchen Geschäften fehlerhafte bzw. defekte Waren über die Pudel ging - deren Mängel nun beanstandet werden.
Ist die Ware fehlerhaft oder defekt, gibt es das Recht der gesetzlichen Gewährleistung (eventuell ist auch eine Garantie seitens Verkäufer oder Hersteller vorhanden) - wenn man jedoch einwandfreie Ware nur umtauschen möchte, ist man auf die Großzügigkeit des Händlers angewiesen.
Es gibt unzählige Gründe, die einen Umtausch sinnvoll machen.
Auch wenn die meisten Geschäfte (in Erwartung von Folgekäufen) unbeschädigte Ware auch anstandslos umtauschen - ein gesetzliches Recht auf einen Umtausch gibt es nicht!
Ein Tipp der Konsumentenschützer für besonders vorsichtige Käufer: Die Umtauschmöglichkeit sowie eine etwaige Umtauschfrist auf der Rechnung vermerken lassen - das vermeidet etwaige Streitigkeiten von Haus aus.
Soweit der Verkäufer einen Umtausch vorsieht, gibt es hier natürlich unterschiedliche Möglichkeiten.
Der Klassiker: Gleiche Ware - nur vielleicht in anderen Größen bzw. gleichen Farben - zum gleichen Preis.
Die Geschäftsleute haben natürlich auch nichts dagegen, wenn man höherpreisige Güter kauft und den Umtauschartikel dafür in Zahlung gibt.
Auch recht beliebt: Die ungeliebte Ware in Gutscheine umtauschen.
Schon weniger häufig gibt es diese Variante: Billigere Ware mitnehmen, Restbetrag auf Umtauschgut ausbezahlen lassen.
Bei Geschäftsleuten äußerst unbeliebt: Bar auszahlen lassen. Kein Wunder: Das ist ja dann auch kein Umtausch!
Wie schon erwähnt: Der Umtausch hat nichts mit Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen zu tun. Gewährleistung steht Ihnen gegebenenfalls gesetzlich zu. Bei beweglichen Sachen wie z.B. DVD-Player, Waschmaschine, Möbel oder Fernseher hat der Händler bis zu 2 Jahre nach dem Kauf diese Waren kostenlos zu reparieren - es kann jedoch auch ein Umtausch oder eine Preisminderung (bis hin zur Refundierung) erfolgen.
Andernfalls bekommt der Konsumentenschutz Arbeit bzw. ein Rechtsanwalt freut sich auf Ihre Klage. Idealerweise aber nicht gleich mit Klage drohen sondern den Sachverhalt trocken und sachlich abklären. Wo ein Wille, das ist meistens auch ein Weg...
Gerade bei Ihren Weihnachtseinkäufen sollten Sie sich aber (trotz großer Hektik) unbedingt eine Rechnung geben lassen und diese in Folge auch aufheben. Ohne Rechnung/Kassabon ist ein Umtausch nämlich ziemlich aussichtlos (es sei denn, der Verkäufer kann sich noch an Sie erinnern und ist kulant...).
Ein handschriftlicher Kassabon ohne Anschrift des Verkäufers sowie eindeutiger Warenbezeichnung könnte Ihnen den Umtausch in einigen Tagen schwer machen: Denn manche Geschäfte und Stände (vor allem in Einkaufszentren) sind nur in der Hauptsaison (Weihnachtszeit) vor Ort - da wird es dann ziemlich schwer, einen Umtausch bzw. auch Gewährleistungsansprüche zu stellen. Wenn Sie Glück haben, vielleich im nächsten Weihnachtsgeschäft - da wird es dann aber mit dem Umtausch schon ziemlich schwer...
Und wenn Ihnen die ganze Umtauscherei zuwider ist: Entweder ab in die Flohmarktkiste oder in den nächsten Online-Marktplatz (z.B. Ebay, Bazar, Willhaben.at) damit!