Nachdem es beim Einkauf von Waren aller Art immer wieder zu Fragen bezüglich Umtausch, Garantien und Gewährleistung komment, haben wir für Sie einige Basisinformationen zu besagten Themen zusammengestellt. Wer noch mehr darüber wissen möchte, bzw. wem die Grundinformationen nicht ausreichen, ist mit den Links am Ende dieser Seite hoffentlich gut beraten.
Schon deutlich mehr Rechte als früher hat ein Konsument in Sachen Gewährleistung ("Mängelhaftung"). Gewährleistung wird die verschuldensunabhängige Haftung für Sach- und Rechtsmängel bezeichnet, welche bei der Warenübergabe schon bestehen.
Die Gewährleistung ist EU-weit geregelt und verfügt über eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Lieferung (Übergabe der Sache). Innerhalb der ersten sechs Monate nach Lieferung liegt die Beweislast bezüglich Gewährleistung beim Verkäufer (nicht beim Hersteller) einer Ware.
Bei unbeweglichen Sachen beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Eine Verlängerung der Gewährleistung ist möglich, eine Verkürzung bei Konsumentengeschäften jedoch nicht.
Nur bei gebrauchten, beweglichen Sachen kann die Frist auf ein Jahr verkürzt werden, wobei es aber einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer bedarf. Bei Autos ist dies nur gültig, so seit dem Tag der Erstzulassung bereits mehr als ein Jahr vergangen ist.
Als Konsequenz der Gewährleistung ist primär einmal die Reparatur oder der Austausch der Ware zu urgieren. Eine Preisreduktion oder ein Rücktritt vom Vertrag ("Wandlung") ist nur in bestimmten Fällen möglich - mehr dazu beim Linktipp unten.
Während es sich bei der Gewährleistung um gesetzlich geregelte Rechte handelt, ist die Garantie eine zwischen Verkäufer und Konsumenten freiwillig abgeschlossene Vereinbarung (bzw. ein Vertrag), welcher dem Konsumenten/Käufer eine Leistung in bestimmten Garantiefällen zusichert. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht wird durch die Garantie nicht ersetzt, kann aber durch eine solche natürlich erweitert bzw. ergänzt werden.
Die Garantie kann demnach inhaltlich vom Verkäufer frei gewählt und formuliert werden - und natürlich auch an Bedingungen geknüpft sein. So kann ein Autohaus z.B. durchaus die Garantieerweiterung für den Motor auf 5 Jahre ausdehnen - dies aber sehr wohl vom regelmäßigen Service in der betreffenden Fachwerkstatt abhängig machen....
Bei Garantiefällen wird auch sehr oft die Garantie seitens Produzenten (nicht dem Verkäufer) übernommen - die Abwicklung erfolgt zwar über den Verkäufer, die Garantieleistung (=Zahlung, Haftung) übernimmt aber der Produzent.
Die Garantiedauer bleibt dem Garantierenden frei überlassen - trotz Freiwilligkeit ist eine nicht eingelöste Garantie natürlich im Extremfall einklagbar.
Oft gibt es -gerade im erwähnten Autohandel- sogar diverse Garantiepakete käuflich zu erwerben - diese sollte man sich genau durchkalkulieren: Zumeist profitiert nämlich der Autohändler durch Folgegeschäfte (Service, Wartung, Verkauf nicht in der Garantie enthaltenen Dingen etc.) durchaus durch diese Pakete.
Gewährleistungs- oder Garantieansprüche führen immer wieder zu Streitigkeiten und enden nicht selten vor Gericht. Mit einer Rechtsschutzversicherung, welche auch das Vertragsrecht umfasst, ist man hier wohl auf der sicheren (wenn auch teureren) Seite und kann seine Ansprüche im Notfall auch gerichtlich einklagen. Ob man dort aber auch gewinnt, ist natürlich immer fraglich - zuerst sollte man jedenfalls in Ruhe mit dem Verkäufer über den Anspruch sprechen.
Beim Umtausch handelt es sich um eine vom Händler freiwillig eingeräumte Möglichkeit, eine mängellose Ware (im Ursprungszustand) zurückzunehmen.
Ob ein Umtausch möglich ist, entscheidet nur das betreffende Unternehmen bzw. deren Angestellte - ein Recht auf Umtausch (bei anstandsloser Ware) gibt es nicht.
Vielfach wird dieses Recht aber auch schriftlich eingeräumt - wer sich "Umtausch möglich" schriftlich bestätigen lässt, würde auf "Nummer Sicher" gehen.
Bei vielen Waren räumen die Unternehmen den Kunden aber im Bedarfsfall und unter Vorlage der Rechnung ein freiwilliges Umtauschrecht ein (soweit die Ware noch in Ordnung und unbenutzt ist) - oft resultiert daraus nämlich auch gleich ein Folgegeschäft (Umtauschware wird in Zahlung gegeben, zufriedener Kunde kauft mehr ein bzw. kommt dann immer wieder).
Zögern Sie demanch bei Nichtgefallen von Waren (z.B. Kleider, Schmuck etc.) nicht zu lange und besuchen Sie mit der Originalrechnung das verkaufende Geschäft - oft lässt sich hier überraschenderweise ein Umtausch arrangieren.
Wer nicht mehr umtauschen darf, dem bleibt immer noch der Tauschhandel mit Freunden, diverse Tauschbörsen, Ebay, Flohmarkt, Kleidersammlung u.ä.
Noch mehr zum Thema finden Sie hier: Umtausch
Geldmarie-Linktipps: