Bei abnützbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. technische Geräte, Laptops, PC, Kopieranlage etc.) sieht das Steuerrecht derzeit eine verteilte Abschreibung über die Nutzungsdauer (AfA - Absetzung für Abnutzung) des jeweiligen Gerätes vor.
Soll heißen, daß Sie z.B. einen um 1.500 Euro gekauften PC oder Laptop nicht gleich voll abschreiben können - in diesem Fall müssten Sie die Anschaffungskosten über 3 Jahre Nutzungsdauer verteilen. Erfolgt die Anschaffung im 1. Halbjahr eines Jahres wären das z.b. 500 Euro pro Jahr.
Erfolgt die Anschaffung im 2. Halbjahr, können Sie nur 250 Euro abschreiben, im Folgejahr dann die vollen 500 Euro, dann nochmalig 500 Euro und im letzen Jahr noch die verbleibenden 250 Euro.
Die Steuergesetzgebung (§ 13 EStG) sieht aber hier eine Grenze vor: Einzelanschaffungen von abnutzbaren Anlagegütern bzw. auch deren Herstellungskosten (z.B. die Montagekosten) können bis zum Betrag von 1.000 Euro zur Gänze im betreffenden Anschaffungsjahr (oder Datum der Bezahlung bei Ein- und Ausgaberechnern) abgeschrieben werden.
Die Grenze von 1.000 Euro (ab 2023, davon 800 Euro) bezieht sich auf einzelne Gegenstände - wenn Sie eine Rechnung mit mehreren kleineren Einzelposten (z.B. Maus, Drucker, Scanner, Modem etc.) haben, die die Gesamtsumme von 1.000 Euro überschreitet, ist die Höhe der Einzelposten für die Art der Abschreibung relevant.
Einen Laptop oder PC über 1.000 Euro müssen Sie demnach über 3 Jahre abschreiben - ein kleines Notebook um 500 Euro kann hingegen sofort und gänzlich abgeschrieben (bzw. als Betriebsausgabe verrechnet) werden. Mehr Informationen dazu unter: Laptop, PC oder Notebook steuerlich abschreiben
Die Grenze von 1.000 Euro ist für regelbesteuerte Unternehmer Netto (also ohne Umsatzsteuer) zu verstehen - ansonsten (z.B. Kleinunternehmer, Vertreter etc.) gilt hier der Bruttobetrag der Rechnung.
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