Das (bzw. umgangssprachlich "die") Pendlerpauschale soll Arbeitnehmern in Österreich einen Kostenersatz für hohe Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsplatz bieten. Das Pendant dazu wird in Deutschland Entfernungspauschale bezeichnet.
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden in Österreich normalerweise durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Dieser beträgt derzeit (Stand 2024) 463 Euro pro Jahr und wird vom Arbeitgeber im Normalfall automatisch bei der Lohnverrechnung berücksichtigt.
Für geringere Einkommen gibt es einen höheren Verkehrsabsetzbetrag, welcher 2024 nun 798 Euro beträgt.
Mehr Infos zu den jeweiligen Einkommensgrenzen beim Verkehrsabsetzbetrag bei den Linktipps am Ende dieser Seite.
Für besonders hohe Belastungen durch die tägliche Fahrt zum Arbeitsplatz wurde in der 1970ern (durch die Regierung Kreisky) für die Pendler die Pendlerpauschale eingeführt, welche in den letzten Jahrzehnten ständig erhöht wurde.
Die soziale Treffsicherheit ging jedoch teilweise verloren - war die Pendlerpauschale früher z.B. für Bauarbeiter aus dem Burgenland oder aus der Steiermark gedacht, so profitieren heute auch sehr viele Menschen davon, die sich (aus unterschiedlichen Gründen) am Rand von großen Städten niedergelassen haben und täglich mit dem Auto "einpendeln".
Über 1 Mio. Bezieher der Pendlerpauschale (Tendenz weiter steigend) gibt es - davon auch jede Menge Besserverdiener. Der soziale Aspekt ging also schon lange verloren, die Bedeutung der Pendlerpauschale ist aber noch immer politisch evident. Vielfach wird die Pendlerpauschale auch als "Förderung der Autofahrer" bezeichnet - und diese sind primär doch eher in der Mittelschicht bzw. bei den Besserverdienern angesiedelt.
Erfüllt man die Voraussetzungen für das "kleine" oder "große" Pendlerpauschale, vermindert die jeweilig zutreffende Pauschale die Lohnsteuerbemessungsgrundlage - man zahlt demnach weniger Steuern.
Die Beantragung des Pendlerpauschale kann entweder über den Arbeitgeber erfolgen (unter dem Jahr) oder (nachträglich) auch auf dem Weg der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung. Sollten das Pauschale beim Arbeitgeber in falscher Höhe beansprucht worden sein, muss man zwecks Korrektur eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen.
Das Pendlerpauschale steht zu, wenn in einem Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung-Arbeitsplatz-Wohnung zurückgelegt wird. Krankenstand bzw. Urlaub werden hier nicht berücksichtigt.
Seit 2013 können Teilzeitpendler bereits ab einem Tag pro Woche die Pendlerpauschale beziehen - dies zu einem Drittel der vollen Leistung. Bei zwei Tagen beträgt die Pauschale dann zwei Drittel, ab drei Tagen ist die gesamte Pauschale fällig.
Das kleine Pendlerpauschale steht dann zu, wenn der Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist.
Das große Pendlerpauschale kann dann beansprucht werden, wenn der Arbeitsplatz mehr als 2 Kilometer von der Wohnung entfernt ist, die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel jedoch nicht möglich bzw. unzumutbar ist. Daraus folgt:
Seit 2013 wird das Pendlerpauschale auch um ein Kilometergeld ergänzt. Pro gefahrenen Kilometer Wegstrecke hin und zurück erhält der Steuerpflichtige 1 Euro Absetzbetrag - und wird auch als Pendlereuro bezeichnet. Beträgt der Weg zur Arbeitsstelle z.B. 35 Kilometer, wären dies dann 70 Euro pro Jahr. Dieser Betrag wird als Steuergutschrift beim Jahresausgleich berücksichtigt. Bei der Berechnung ist relevant, was der Pendlerrechner "errechnet" - das kann schon da und dort deutlich abweichen...
Keine Zumutbarkeit (und somit die Möglichkeit der großen Pendlerpauschale) ist hier in folgenden Fällen gegeben:
Der Begriff Wegzeit beschreibt die Zeitspanne vom Verlassen der Wohnung/Arbeitsstätte bis zum Arbeitsbeginn/Ankunft in der Wohnung. Dabei inkludiert sind Geh- und Anfahrtszeiten zu einer Öffi-Haltestelle, die Fahrtzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel sowie etwaige Wartezeiten.
Ist die Wegzeit bei Hin- oder Rückfahrt unterschiedlich, so wird die längere Wegzeit herangezogen. Gibt es unterschiedliche öffentliche Verkehrsmittel, so hat die Berechnung mit dem schnellsten Verkehrsmittel zu erfolgen.
Wichtig: Hat man mehrere Wohnsitze (Zweitwohnsitz, Schlafplatz etc.), so wird die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz zur Berechnung herangezogen!
Entfernung | Euro/Monat |
---|---|
ab 20 km | 58 |
ab 40 km | 113 |
ab 60 km | 168 |
Entfernung | Euro/Monat |
---|---|
ab 2 km | 31,00 |
ab 20 km | 123,00 |
ab 40 km | 214,00 |
ab 60 km | 306,00 |
Ein Nachweis über die Benützung des KFZ (Fahrtenbuch, Rechnungen etc.) muss übrigens in Sachen Pendlerpauschale nicht erbracht werden.
Sollten Sie also zu der breiten Gruppe der Begünstigten zählen: Rasch das/die Pendlerpauschale beim Arbeitgeber beantragen!
Geldmarie-Linktipps: