Auch wenn die Sonderausgaben nach oben hin ziemlich limitiert sind (siehe Rubrik) - beim Neubau oder bei der Sanierung von Häusern oder Wohnungen konnte bzw. kann man sich von der Steuer via Jahresausgleich oder Einkommensteuererklärung doch ein wenig Geld zurückholen.
In Sachen Kosten für Wohnraumschaffung und/oder -sanierung leider nur für Arbeiten, welche bis Ende 2015 durchgeführt wurden - nach dem 1.1.2016 durchgeführte Arbeiten können ob der Steuerreform 2016 nicht mehr als Sonderausgabe geltend gemacht werden!
Lesen Sie hier folgend also den Stand, welcher bis Jahresende 2015 (also für die steuerliche Veranlagung inklusive Jahr 2015) gilt.
Ausgaben für bereits begonnene Arbeiten können übrigens ab 2016 noch maximal fünf Jahre geltend gemacht werden (bis inkl. Veranlagung 2020), dies trifft auch für die Absetzbarkeit von Darlehen für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung zu, so diese bereits vor dem 1.1.2016 aufgenommen wurden.
Kosten für die Neuerrichtung von Eigenheimen (Häusern) bzw. Eigentumswohnungen bzw. auch Zahlungen für achtjährig gebundene Beiträge an einen Bauträger kann man als Sonderausgaben innerhalb des individuellen oder gemeinsamen Höchstbetrages absetzen.
Als Eigenheim gilt ein ganzjährig bewohnbares Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als 2 Wohnungen, soweit mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dient. Klassische Wochenendhäuser und Ähnliches (Kleingartenhäuschen, Badehäuschen, Schuppen, Garagen, Holzhütten etc.) fallen nicht unter den Begriff "Eigenheim".
Seit 2011 sind auch im Ausland errichtete Eigenheime und Eigentumswohnungen absetzbar - diese müssen aber nach Fertigstellung 2 Jahre verpflichtend als Hauptwohnsitz dienen.
Gefördert wird die Errichtung von Eigenheimen - ein Kauf eines bereits fertigen Hauses ist demnach hier nicht absetzbar (außer Sie übernehmen z.B. vom Erstbesitzer ein Wohnbaudarlehen). Sehr wohl werden aber weitere Ausbauten (z.B. Zubauten, Sanierungen, Weiterbau eines Rohbaus etc.) schon begünstigt.
Von Wohnraumsanierung spricht man dann, wenn die Nutzungsdauer des Wohnraumes dadurch wesentlich verlängert bzw. der Nutzungswert wesentlich erhöht wird. Letzteres könnte z.B. durch den Einbau von Lärmschutzfenstern oder Energiesparmaßnahmen uvm. gewährleistet werden.
Wie auch bei der Wohnraumschaffung kann man beim Sanieren von Wohnraum auch Kreditraten steuerlich absetzen. Bei Einmalzahlungen sollten Sie darauf achten, dass die Arbeiten von einem befugten Unternehmen geleistet werden - Pfusch ist natürlich nicht absetzbar, eine Rechnung ist notwendig und der alleinige Materialeinkauf (bei Eigenleistung) darf auch nicht abgesetzt werden. Über die Miete verrechnete Kosten für Wohnraumsanierung sind übrigens nicht absetzbar - Sie müssen den Auftrag zur Sanierung schon selbst gegeben haben.
Oft ist es auch sinnvoll, Rechnungen in 2 verschiedene Kalenderjahre zu legen (das gilt auch für den Hausbau bzw. die Wohnraumschaffung) - während man Kreditraten immer schön verteilt über viele Jahre absetzen kann, sieht das bei Barzahlung steuerlich schon deutlich schlechter aus. So Sie noch Raum bei den Sonderausgaben haben, sollten Sie hier vielleicht ein paar Zahlungen in unterschiedliche Jahre verteilen (soweit das möglich ist und zu keinen Mehrkosten führt).
Sämtliche Sonderausgaben für Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung können nur für das Jahr der Bezahlung berücksichtigt werden - wie schon erwähnt, könnte es sinnvoll sein, größere Beträge auch zum Teil ins neue Jahr zu "retten" (Teilzahlung). Bei Kreditraten für Sanierung und Neubau sind jedoch die gesamten Tilgungsraten (wie auch die zu bezahlenden Zinsen) absetzbar - auch dann, wenn das Darlehen vom Voreigentümer übernommen wurde.