So manche private Ausgabe wird im Staate Österreich gefördert bzw. begünstigt. Diese Begünstigung kommt zumeist durch den Umstand einer förderungswürdigen (aus der Sicht der Gesetzgebung) Ausgabe zustande. Tendenz zuletzt aber: Deutlich rückläufig - viele Sonderausgaben wurden zuletzt ersatzlos gestrichen!
Die hier gelisteten Beträge/Infos sind daher wohl nur noch interessant, wenn Sie einen nachträglichen (und sehr "verspäteten") Jahresausgleich machen möchten! Für rückwirkende Arbeitnehmerveranlagung hat man 5 Jahre Zeit - 2025 wäre es demnach noch möglich, einen Steuerausgleich für 2020 und die folgenden Jahre durchzuführen durchzuführen.
Da insbesondere bei der Arbeitnehmerveranlagung (= Jahresausgleich) Frau und Herr Österreicher oft nicht wissen, welche Sonderausgaben auch wirklich förderungsfähig (=steuerlich begünstigt) sind, versucht die Geldmarie Ihnen folgend das Studium von langen Steuerfibeln bzw. das Konsultieren eines Steuerberaters zu ersparen.
Bitte beachten Sie aber: im Rahmen des Jahresausgleiches gibt es auch noch einige weitere Steuerabsetzbeträge (z.B. Werbungskosten, Pauschalen, außergewöhnliche Belastungen etc.), die wir in anderen Rubriken abhandeln. Hier soll es ausschließlich um jene Absetzbeträge gehen, die auch steuerlich als "Sonderausgaben" bezeichnet werden. Diese gelten natürlich auch für die Einkommensteuererklärung.
Bei den Sonderausgaben handelt es sich um einen eigenen Begriff, der einer betraglichen Maximierung unterlag. Diese wurden zusammengerechnet und daher oft auch als "Topf-Sonderausgaben" bezeichnet. Der persönliche Höchstbetrag betrug zuletzt Euro 2.920,--.
Für Alleinverdiener, Alleinverdienerinnen, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher betrug dieser Euro 5.840,-- (also das Doppelte). Ab 3 Kindern erhöhte sich dieser für den Berechtigten um weitere 1.460 Euro (auf 4.380 Euro bzw. 7.300 Euro).
Bis zu Einkünften von 36.400 Euro konnten Topf-Sonderausgaben in Höhe eines Viertels geltend gemacht werden. Von 36.400 bis 60.000 Euro Gesamteinkünfte wurden die Topfsonderausgaben eingeschliffen, d.h. sie werden aliquot gekürzt (was man auch unter Einschleifregelung kennt. Ab 60.000 Euro gab es (erstmals ab der Veranlagung 2009) einen Pauschalbetrag.
Achtung - viele unten genannten Sonderausgaben sind nur noch für das Veranlagungsjahr 2020 anrechenbar. Wir haben die "alten" Sonderausgaben hier noch gelistet - es gibt ja auch einige Steuerzahler, welche den Jahresausgleich erst rückwirkend für die letzten Jahre machen. Bei nicht mehr absetzbaren Posten (weiter unten in der Auflistung) steht am Ende: "Achtung: Nur bis inklusive 2020".
Sollten Sie zur obigen Liste noch Detailfragen haben, finden Sie die Antworten mit einiger Sicherheit auf den Ausfüllhilfen des Finanzamtes (Link unten). Bitte beachten Sie jedenfalls, dass es sich hiebei um Ausgaben handeln muss, die Sie im entsprechenden Jahr gemacht haben.
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