Wer einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, geht damit eine vertragliche Bindung ein. Die wesentlichen Verpflichtungen daraus: Die Versicherungsprämie einzubezahlen sowie Änderungen beim versicherten Risiko bekanntzugeben.
Nach dem EU-Beitritt Österreichs haben sich die Laufzeiten von den meisten Versicherungsverträgen zugunsten der Kunden geändert. Waren es z.B. bei einer Haushaltsversicherung früher noch 10 Jahre vertragliche Laufzeit, so kann man heute als Privater schon nach 3 Jahren sehr leicht aus den meisten Verträgen aussteigen.
Mehr Informationen zum Thema Kündigungsmöglichkeiten und Kündigungsvarianten von Versicherungen gibt es in unserer großen Rubrik Versicherungen - hier geht es primär um den normalen Ablauf von Versicherungen.
Eines vorweg: Ein abgelaufener Versicherungsvertrag bleibt weiter aufrecht - es sei denn, er wurde rechtzeitig vom Versicherungsnehmer gekündigt.
Der Ablauf bezeichnet bei den meisten Versicherungspolizzen nur das Enddatum des ursprünglichen Vertrages - kündigt man diesen nicht, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr (aber nicht länger!).
Nur bei ganz wenigen Verträgen (z.B. kurzfristige Reiseversicherungen, Notebookversicherung, individuelle Unfallversicherungen etc.) ist der Ablauf des Vertrages auch das Ende des Versicherungsvertrages.
Diese automatische Verlängerung ist keine Bösartigkeit von Versicherungen sondern hat den Zweck, keine Löcher im Versicherungsschutz entstehen zu lassen. Denn würden alle Verträge automatisch auslaufen, würden wohl bald viele Autofahrer ohne Kennzeichen dastehen oder viele Haushaltsversicherungen plötzlich nicht mehr aufrecht sein.
Die Geldmarie hat versucht, Ihnen hier die populärsten in Österreich geltenden Laufzeiten für Versicherungen aufzulisten:
KFZ-Haftpflichtversicherungen sowie Kaskoversicherungen (bzw. auch Insassenunfallversicherungen) haben eine Laufzeit von einem Jahr. Zumeist ist hier der nächste Monatserste nach der Anmeldung das Ablaufdatum.
Gerade im KFZ-Bereich hat sich die Unsitte breit gemacht, auf den Polizzen längere Laufzeiten zu vermerken (z.B. 10 Jahre). Ignorieren Sie diese Laufzeit - Sie können jährlich kündigen.
Ursprünglich waren die meisten privaten Krankenversicherungen jährlich zu kündigen. Mittlerweile tauchen auch Laufzeiten von 2 oder 3 Jahren auf - was durchaus keine Katastrophe ist. Denn eine Krankenversicherung jährlich neu abzuschließen wäre ohnehin zumeist Schwachsinn: Denn sie wird normalerweise von Jahr zu Jahr teurer und die Unterschiede zwischen den wenigen Anbietern sind zumeist kein deutlicher Anreiz, die Versicherung zu wechseln.
Haushaltsversicherungen, Unfallversicherungen, Rechtsschutzversicherungen, Eigenheimversicherungen, Privathaftpflichtversicherungen & Co. haben eine Laufzeit von 3 Jahren.
Auch hier neigen Versicherungen dazu, längere Laufzeiten auf die Verträge zu schreiben. 6, 9 oder 10 Jahre sind keine Seltenheit. Sollten Sie solche Verträge haben und z.B. nach 4 Jahren kündigen, könnte in seltenen Fällen noch eine Dauerrabattrückforderung auf Sie zukommen. Lehnen Sie diese Forderung mit dem Hinweis auf das Konsumentenschutzgesetz bzw. die OGH-Entscheidung 7Ob 266/09g deutlich ab. Noch besser: Beharren Sie schon bei Vertragsabschluss auf die Laufzeit von 3 Jahren.
Noch viel besser: Lassen Sie sich bei solchen Verträgen in Einzelfällen auch ein jährliches Kündigungsrecht zusichern. Wenn die Oma vielleicht ohnehin bald ins Seniorenheim kommt oder das Auto (mit Rechtsschutz) sowieso im nächsten Jahr verkauft wird, sollte man sich hier schon beim Abschluss der entsprechenden Versicherung die Kündigung ohne Dauerrabattrückforderung schriftlich zusichern lassen.
Hier sollte der Gesetzgeber noch ein wenig rütteln - z.B. 5 Jahre müssten für die Versicherungen hier wohl auch reichen, um Gewerberisken versicherungsmathematisch gut abgrenzen zu können.
Derzeit sind es aber jedenfalls noch 10 Jahre Bindung bei betrieblichen Versicherungen - der Gewerbevertrag sollte demnach auch gut und günstig sein. So Sie z.B. jetzt schon wissen, dass Sie in 4 Jahren den Betrieb verkaufen, bestehen Sie darauf, im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung keine Nachzahlungen leisten zu müssen. Ein schriftlicher Vermerk im Antrag oder Vertrag sollte hier genügen.
Die Laufzeiten können Sie hier natürlich frei wählen - Laufzeiten unter 10 Jahre ergeben aber ob der Versicherungssteuer keinen Sinn. Ein häufiger Fehler bei der Laufzeitwahl solcher Versicherungen: Es muss nicht immer eine "runde" Zahl sein. Auch 13, 18 oder 23 Jahre sind möglich und lassen solche Produkte besser auf Ihre Lebensplanung zuschneiden.
Bei der staatlich geförderten Zukunftsvorsorge gibt es überhaupt keine Laufzeit - hier ist nämlich das individuelle Pensionsantrittsalter der angepeilte Tag. Als Mindestlaufzeit gilt hier (nach einigen Urteilen) aber 10 Jahre - dann sollte der Vertrag (wenn auch oft mit Verlusten - siehe Rubrik) auflösbar sein.
In bestimmten Fällen müssen Laufzeiten natürlich nicht eingehalten werden: Fällt das versicherte Interesse (Verkauf) bzw. verstirbt die versicherte Person ist das ein klarer Auflösungsgrund der Versicherung. Sehr wohl könnten hier aber noch immer Dauerrabatte verrechnet werden. In solchen Fällen nicht einfach kommentarlos einzahlen sondern unbedingt das Gespräch mit der Versicherung suchen und auf Konsumentenschutzgesetze und OGH-Urteil (siehe oben) verweisen.
Passen Sie übrigens bei Vertragsänderungen sehr auf, dass die Versicherer nicht auch gleich die Laufzeit wieder von vorne beginnen lassen - das ist nämlich eine sehr beliebte Variante, Verträge wieder zu verlängern. Stimmen allerdings Preis, Leistung und Beziehung zum Berater, spricht auch hier kaum etwas gegen eine neuerliche Verlängerung. Denn die 3 Jahre Laufzeit im privaten Bereich sind ja wieder sehr schnell um...