Nicht nur Besitzer von PKW und Kombi müssen zusätzlich zu vielen Steuern und Abgaben, die beim Kauf bzw. beim Betrieb der Fahrzeuge anfallen, die motorbezogene Versicherungssteuer abführen. Auch Zulassungsbesitzer von Motorrädern und LKW's bis 3,5 Tonnen zahlen diese in der Versicherungsprämie versteckte Komponente fleißig mit.
Damit Sie diese Kosten bereits im Vorfeld wissen, hier die entsprechenden Informationen:
Diese Steuer gilt bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht in der gleichen Höhe (gleiche Berechnung nach Kilowatt) wie bei PKW/Kombi.
Hier der Link: Motorbezogene Versicherungssteuer für PKW und Kombi
Ausgenommen sind davon Omnibusse, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Motorkarren.
Für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen ist die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, welche direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt werden muss (also nicht über die Versicherungsprämie).
Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer finden Sie bei den Linktipps.
Für Motorräder wird die motorbezogene Versicherungssteuer mittels ccm (Kubik, Hubraum) der Krafträder ermittelt. Bis 50 ccm (Mopeds, Mofas) wird keine motorbezogene Versicherungssteuer berechnet.
Für ab 1.10.2020 neu zugelassene Motorräder wird die motorbezogene Versicherungssteuer aus einer Kombination von Hubraum und den CO2-Emissionen
errechnet - eine diesbezügliche Berechnung können Sie beim Linktipp (ÖAMTC) unten anstellen.
Bei Motorrädern wird es dann -seit Erstzulassung 1.1.2024- alle 2 Jahre wieder etwas teurer werden.
Hier noch die alte Formel für die Berechnung bei Motorrädern, gültig ab 1.3.2014, Erstzulassung bis 30.09.2020:
Jährliche Zahlung: ccm x 0,30 = Jahresbetrag in Euro
Halbjährliche Zahlung: ccm x 0,30 x 1,06 : 2 = Halbjahresbetrag in Euro
Vierteljährliche Zahlung: ccm x 0,30 x 1,08 : 4 = Vierteljahresbetrag in Euro
Monatliche Zahlung: ccm x 0,30 x 1,10 : 12 = Monatsbetrag in Euro
Auch hier gilt (wie beim PKW): Jährlich Zahlen ist um 6% (halbjährlich), 8% (vierteljährlich) oder um 10% (monatliche Zahlung) günstiger!
Für ab 1.10.2020 neu zugelassene Motorräder (neue Berechnung, siehe Linktipps) entfällt hingegen dieser Unterjährigkeitszuschlag!
Geldmarie-Linktipps: