Neben der Riester-Rente ist die Rüruprente die zweite Variante der privaten Altersvorsorge, die durch den deutschen Gesetzgeber gefördert wird.
Dabei erfolgt diese Förderung in Form von Steuerbegünstigungen, was bedeutet, dass die Beiträge für die Rürup Rente als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können und so insbesondere bei Personen mit hohem Steueraufkommen die Steuerlast deutlich senken können.
Namensgeber der Rürup Rente ist der auch in Österreich bekannte Ökonom Bert Rürup, unter dessen Leitung eine Kommission Beschlüsse festlegte, die zusammen mit dem Alterseinkünftegesetz die Einführung der Rürup Rente im Jahr 2005 zur Folge hatten. Dabei folgt die Rürup Rente den Richtlinien der gesetzlichen Rente und bietet insofern auch ähnliche Vorteile.
Diese sind in erster Linie, dass das angesparte Vermögen während der Ansparphase nicht pfändbar ist und auch nicht als Vermögen gewertet wird. Gerät der Versicherungsnehmer also in finanzielle Schwierigkeiten oder wird er zum Hartz-IV-Empfänger (ähnlich der heimischen Notstandshilfe) bleibt seine zusätzliche Altersabsicherung erhalten. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente finanziert sich die Rürup Rente allerdings kapitalgedeckt, was bedeutet, dass der Versicherungsnehmer die Höhe seiner späteren Rente selbst beeinflussen kann und ausschließlich sein eigenes Rentenkonto bespart.
Trotz der Vorteile, die die Rürup Rente bietet, sieht sie sich auch mit einen Kritikpunkten konfrontiert.
Hierzu gehört die fehlende Vererbbarkeit und die geringe Flexibilität. Grundsätzlich kann das Guthaben aus dem Versicherungsvertrag nur an den Ehepartner oder Kinder mit Anspruch auf Kindergeld zum Todeszeitpunkt vererbt werden, eine Vererbung an andere Begünstigte ist ausgeschlossen.
Allerdings erfolgt die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente auch nur dann, wenn diese entsprechend vereinbart wurde. Besteht eine solche Vereinbarung nicht oder kann das Guthaben nicht vererbt werden, verfällt es zugunsten der Versicherungsgemeinschaft, die ihrerseits dann jedoch von höheren Rentenleistungen profitiert. Auch diesbezüglich gibt es Ähnlichkeiten mit der österreichischen Zukunftsvorsorge.
Als weiterer Kritikpunkt kommt hinzu, dass der Versicherungsvertrag nicht vorzeitig kapitalisierbar ist, also weder gekündigt, verkauft noch beliehen werden kann. Eine Beitragsfreistellung ist zwar grundsätzlich möglich, das Guthaben selbst kann allerdings frühestens ab dem 60. Lebensjahr genutzt werden.
Dabei besteht hinsichtlich der Auszahlung kein Kapitalwahlrecht, die Auszahlung kann also nur und ausschließlich als lebenslange Rente erfolgen, auch eine anteilige Auszahlung des Guthabens als größere Geldsumme ist nicht möglich.
Die Steuerbegünstigung in der Ansparphase führt zu einem weiteren Kritikpunkt. Während der Rentenphase ist die Rürup Rente steuerpflichtig, wobei sich der Anteil der Rentenbesteuerung daraus ergibt, zu welchem Zeitpunkt die Rente erstmalig zur Auszahlung kommt. Während Renten, die 2005 erstmalig bezogen wurden, zu 50% versteuert werden müssen, werden die Rentenleistungen aufgrund der schrittweisen Erhöhung im Jahr 2040 zu 100% abgabepflichtig sein.
Für weitere Infos zur Rürup-Rente besuchen Sie unseren Linktipp (siehe unten).
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