Ein in der privaten sowie gewerblichen Haftpflichtversicherung oft sehr umstrittener und unpopulärer Passus ist der Ausschluss von sogenannten Tätigkeitsschäden.
Tätigkeitsschäden sind Schäden, welche durch bzw. bei der Verwendung von fremden Gegenständen (Sachen) entstehen, wobei eine bewusste oder gewollte Einwirkung (Tätigkeit) auf eine beschädigte Sache erfolgte.
Wenn Sie z.B. von einem Freund gebeten werden, mit seiner Digitalkamera ein Foto von ihm zu machen und die Kamera fällt Ihnen dabei aus der Hand (und ist defekt), wäre dies ein (nicht versicherter) Tätigkeitsschaden.
Auch wenn Ihnen z.B. ein Glas Cola aus der Hand fällt, dann wären Inhalt sowie Glas aus dem Titel "Tätigkeitsschaden" nicht versichert - sehr wohl aber, wenn das verschüttete Cola in weiterer Folge einen Schaden anrichten (z.B. am Teppich oder auf einem Notebook,welches Sie aber nicht ausgeliehen oder gerade verwendet haben).
Man sieht schon: Hier besteht sehr oft ein schmaler Grat in bezug auf "Versichert - nicht Versichert".
Tätigkeitsschäden sind in den meisten Versicherungen grundsätzlich nicht versichert - sehr wohl gibt es aber zumeist die Möglichkeit, diese gegen Mehrprämie einzuschließen. In der Privathaftpflicht (als Teil der Haushaltsversicherung) sind diese in neueren Polizzen schon ab und an inkludiert.
Beachten Sie aber hier, dass es sich bei solchen Schäden nicht um gewerbliche Tätigkeiten handeln darf - der Schaden muss aus einer Tätigkeit aus dem täglichen, privaten Leben resultieren. Vorsicht also beim "Pfusch" - der ist nämlich bedingungsgemäß nicht in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert.
In der gewerblichen Versicherung kommt es zumeist auf den Berufszweig an, ob die Versicherung einen Tätigkeitsschaden oder Bearbeitungsschaden mitversichert. Fragen Sie jedenfalls die etwaigen Kosten bzw. die Möglichkeit eines Einschlusses an.
Sehr oft ist es also eine Formulierungssache bezüglich Schadensmeldung bzw. auch eine Kulanzlösung mit der Versicherung - ab und an landen solche Fälle aber auch vor Gericht.