Im Jahresdurchschnitt 2023 waren es in Österreich etwas über 476.000 Menschen, die laufend (teilweise auch rund um die Uhr) Pflege benötigen und in Österreich Pflegegeld beziehen, was sich laut Statistik Austria in Summe auf jährliche Aufwendungen von 3,06 Mrd. Euro beläuft. 61,9 Prozent der Bezieher war weiblich.
Die Tendenz bei der Anzahl der Pflegegeldbezieher ist weiterhin deutlich steigend - denn die Menschen in Österreich werden erfreulicherweise immer älter - jedoch im Alter logischerweise nicht wirklich gesünder.
Nachdem sich aber die klassischen Familienstrukturen schon lange aufgelöst haben ("irgendwer passt schon auf den Opa auf") und die potentiellen Pflegemöglichkeiten im Familienkreis sehr beschränkt sind (die Menschen müssen immer länger arbeiten gehen - auch Frauen sind größtenteils noch im Berufsleben etc.), wurde schon vor vielen Jahren die Problematik erkannt und ein einheitliches Pflegegeld wurde seitens Staat eingeführt.
Denn vielfach muss dieser Tage die Pflegeleistung teuer zugekauft werden - teilweise legal, teilweise noch im Graubereich, teilweise aber auch am Schwarzmarkt.
Der Sinn des Pflegegelds: Ein Kostenbeitrag für die Pflege von pflegebedürftigen Menschen um diesen eine finanzielle Last zu erleichtern sowie in vielen Fällen auch die finanzielle Erleichterung der Möglichkeit, nicht in ein Pflegeheim gehen zu müssen.
Der Begriff Pflegebedarf ist dann gegeben, wenn man sowohl bei Betreuungsmaßnahmen (z.B. Kochen, Essen, Anziehen, Ausziehen, Körperpflege, WC, Bewegung in der Wohnung, Einnahme von Medikamenten) als auch bei den 5 Hilfsverrichtungen (Nahrungsmittelbeschaffung, Medikamente und Güter des täglichen Lebens / Wohnungsreinigung / Pflege der Wäsche sowie Bettwäsche / Heizen der Wohnung und Besorgen des Heizmaterials / Amtswege & Co.) Unterstützung benötigt.
Für die Verrichtung dieser Tätigkeiten werden die entsprechenden Zeiten ermittelt und zusammengefasst. Zwecks Einteilung in die entsprechende Pflegegeldstufe (siehe unten) wird ein ärztliches Sachverständigengutachten herangezogen.
Darüber hinaus gibt es aber auch Pflegegeld für Menschen mit weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben. Dies gilt primär für erheblich behinderte Menschen (Blinde, stark Sehbehinderte, Taubbilde, Querschnittgelähmte, Beinamputierte etc.), die aufgrund ihrer Behinderung fix einer der 7 Pflegestufen zugeordnet werden.
Ändert sich der Pflegebedarf (und somit auch die Pflegestufe), so kann man dies mittels Erhöhungsantrag bekanntgeben, um so in Folge (nach Prüfung) in eine höhere Pflegestufe eingereiht zu werden.
Seit 1.1.2019 gibt es für den erweiterte Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher (bis zum vollendeten 7. bzw. 15. Lebensjahr) sowie von Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung (ab dem vollendeten 15. Lebensjahr) einen Erschwerniszuschlag, welcher mit einem zusätzlichen Stundenwert berücksichtigt wird: Bis zum 7. Lebensjahr sind dies 50 Stunden pro Monat, vom vollendeten 7. LJ bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden 75 Stunden herangezogen und ab dem 15. Lebensjahr 25 Stunden.
Mit 1.1.2023 wurde der Erschwerniszuschlag für Personen mit Demenz übrigens um 20 Stunden/Monat erhöht - das führte vielfach zum Höherstufungen sowie Nachzahlungen beim Pflegegeld.
Die meisten Pflegebedürftigen (rund 2/3) sind übrigens in den ersten 3 Pflegestufen eingestuft, je höher eine Pflegestufe, desto geringer wird der Prozentanteil der dieser Stufe zugeordneten Menschen.
Es wäre nicht Österreich, wenn hier nicht die unterschiedlichen PVA-Stellen zuständig wären - beantragen kann man Pflegegeld aber auch via Bundessozialamt. Ausgezahlt wird das Pflegegeld nämlich seit 2012 einheitlich vom Bund - mehr Info zur Antragsstellung finden Sie bei den Links ganz unten.
Je nach Pflegebedarf in Stunden pro Monat gibt es 7 unterschiedliche Pflegestufen und somit auch 7 unterschiedlich hohe Pflegebeihilfen:
Stufe | Pflegebedarf in Stunden | Euro/Monat |
---|---|---|
1 | +65 | 192,00 |
2 | +95 | 354,00 |
3 | +120 | 551,60 |
4 | +160 | 827,10 |
5 | +180, *1 | 1.123,50 |
6 | +180, *2 | 1.568,90 |
7 | +180, *3 | 2.061,80 |
*1: Außergewöhnlicher Pflegeaufwand vorhanden.
*2: Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen sind erforderlich und regelmäßig während des Tages sowie der Nacht zu erbringen; oder:
Dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht ist aufgrund einer wahrscheinlichen Eigen- oder Fremdgefährung erforderlich.
*3: Es sind keine zielgerichteten Bewegungen der 4 Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich; oder:
Ein gleich zu achtender Zustand liegt vor.
Stand 1/2024
Erhält der Pflegegeldbezieher noch andere pflegebezogene Leistungen, so vermindern diese den Auszahlungsbetrag (z.B. Pflege- oder Blindenzulage, erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder).
Beachten Sie, dass es bei Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Betreuung (mindestens Pflegestufe 3, Einkommenslimit darf nicht überschritten werden) auch noch lokale Förderungen gibt - damit ist dann oft gewährleistet, dass die Pflegekraft auch halbwegs leistbar ist. Diese Förderung ist bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriums zu beantragen - dabei hilft im Regelfall auch die Pflegevermittlung (da man auch Unterlagen beibringen muss).
Unabhängig von den staatlichen Leistungen gibt es seit einiger Zeit auch private Pflegeversicherungen, die sich in Sachen Leistung zumeist an den genannten 7-stufigen Pflegegeld orientieren. In jüngeren Jahren abgeschlossen, kosten diese kaum Geld und sind auch steuerlich absetzbar.
Pflegeversicherungen werden von fast allen größeren Versicherungen angeboten - einfach einmal erkundigen, immerhin ist hier der Eintritt des Versicherungsfalles ziemlich wahrscheinlich (ca. 1:3)...
Mehr Infos zur privaten Pflegevorsorge finden Sie hier: Pflegeversicherung
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