Für ArbeiternehmerInnen, die schon vor dem 1.1.2003 ein aufrechtes Arbeitsverhältnis hatten (und dies noch immer haben), gelten nach wie vor die klassischen Abfertigungsansprüche.
Die in Österreich sehr beliebte "Abfertigung Alt" stellt eine Zahlung dar, welche der Arbeitgeber bei Auflösung (Beendigung) des Dienstverhältnisses an seinen Arbeitnehmer zu leisten hat.
Ansprüche auf Abfertigung entstanden im alten Abfertigungsmodell aber nicht immer - denn der Arbeitgeber musste (und muss, soferne es sich noch um ein altes Arbeitsverhältnis handelt) nur unter gewissen Voraussetzungen zahlen:
Aufgrund der immer kürzer werdenden Dienstverhältnisse wurden Abfertigungen immer seltener ausbezahlt, was die Arbeitnehmer logischerweise weniger erfreute. Denn mit einer Selbstkündigung verlor man den gesamten Anspruch. Bestenfalls konnte man sich noch das eine oder andere Monat Abfertigungsanspruch aushandeln - aber auch nur, wenn der Arbeitgeber am Personalabbau Interesse hatte.
Ältere Arbeitnehmer hatten und haben überhaupt ganz tolle Abfertigungen zu erwarten (welche mit 6% Lohnsteuer auch noch steuerbegünstigt sind) - und verzichteten dadurch gänzlich auf späte Jobwechsel (und blieben unmotiviert im Betrieb).
Andere Arbeitnehmer bzw. ganze Berufsgruppen konnten überhaupt keine Abfertigungsansprüche sammeln, da der entsprechende Job gar nicht so lange lief: Kellner, Bauarbeiter, Saisoniers etc. kamen im alten System äußerst selten (oder nie) zu Abfertigungen.
Auf der Arbeitgeberseite beklagte man die Höhe der Abfertigungsansprüche, für welche (insbesondere bei vielen langjährigen, treuen Angestellten) hohe Vorsorgen und Rücklagen getroffen werden mussten, welche plötzlich schlagend wurden und damit so manches Unternehmen (vor allem im Klein- und Mittelstandsgewerbe) ins Schleudern brachte.
Per 1.1.2003 wurde dann auf die neue Situation auf dem Arbeitsmarkt reagiert und das Modell der "Abfertigung neu" (welches nur für neue Beschäftigungsverhältnisse ab diesem Datum gilt) ins Leben gerufen.
Dieses gilt (in ganz ähnlicher Form) auch für Selbständige, die ab 1.1.2008 einen Teil der Sozialsversicherungsbeiträge in sogenannte "betriebliche Vorsorgekassen" einzahlen. War die Abfertigung früher ein netter Betrag nach Beendigung eines Dienstverhältnisses, so ist diese in der aktuellen Form eher als Pensionsvorsorge gedacht, was auch bei Selbständigen durchaus Sinn ergibt.
Bei Einverständnis Ihres Arbeitgebers kann man übrigens alte Ansprüche (gänzlich oder teilweise - Verhandlungssache) in das neue System übertragen oder einfrieren - dies geschieht alterdings sehr selten.
Lesen Sie hier mehr über die "Abfertigung neu".
So Sie noch im alten Abfertigunsmodell sind, finden Sie hier die Abfertigungsansprüche nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses:
Beschäftigungsdauer Jahre | Monate Abfertigung |
---|---|
3 | 2 |
5 | 3 |
10 | 4 |
15 | 6 |
20 | 9 |
25 | 12 |