Beim Kauf -aber auch bei Erbschaften- von Grundstücken in Österreich wird die sogenannte Grunderwerbsteuer fällig. Diese Steuer kommt zum größten Teil (zu 96%) den vor Ort betroffenen Gemeinden zugute. 2022 betrugen die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer in Österreich immerhin 1,69 Milliarden Euro - Tendenz zuletzt nur noch leicht steigend. Mit der Immokrise waren die Einnahmen 2023 dann mit 1,18 Mrd. Euro deutlich niedriger.
Die Grunderwerbsteuer bei einem entgeltlichen Übertrag beträgt derzeit (2024) im Allgemeinen 3,5% vom Kaufpreis. Aktuell ist auch ein Abschaffen dieser Steuer in politischer Diskussion.
Beim Erwerb durch nahe Verwandte wie: Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers, liegt dieser Satz zwischen 0,5% und 3,5 Prozent.
Per 1.1.2016 gab es die letzte Änderung bei der Grunderwerbsteuer:
Seit 2016 wird bei Erbschaften und Schenkungen der (höhere) Verkehrswert (Ermittlung via Immobilienpreisspiegel der WKÖ bzw. ab 2017 Preisspiegel der Statistik Austria, via Schätzgutachten oder via komplizierter Pauschalwertmethode) der Liegenschaft herangezogen.
Der Steuersatz bei "entgeltlichen Erwerben" wurde bei Beträgen (Verkehrswerten) über 400.000 Euro von 2 auf 3,5% erhöht, zwischen 250.000 und 400.000 Euro liegt dieser bei 2% und bei Werten unter 250.000 Euro sank der Satz von 2 auf 0,5 Prozent. Bei Beträgen über 400.000 Euro werden aber bis 250.000 Euro und von 250.000 bis 400.000 Euro die jeweils geringeren Sätze zur Anwendung gebracht.
Beispiel: Bei einem Verkehrswert von 280.000 Euro kommen zuerst 250.000 mit 0,5% zur Versteuerung, die restlichen 30.000 Euro sind dann mit 2% zu versteuern.
Achtung: Erben z.B. 2 Personen gleichberechtigt den Grund und liegt dier Verkehrswert über 250.000 Euro, kann der vom Finanzamt kommende Grundeerwerbssteuerbescheid für die Erben unterschiedlich hoch ausfallen. Die Differenz sollten die Erben dann (im Rahmen der Erbschaft) untereinander ausgleichen.
Bei unentgeltlichen Betriebsübergaben gilt einen Freibetrag von 900.000 Euro (vorher 365.000 Euro), die weiteren Steuersätze werden gestaffelt (0,5 Prozent bis 250.000 Euro, 2 Prozent bis 400.000 und 3,5 Prozent über 400.000). Alternativ dazu kann auch eine Deckelung mit 0,5 Prozent des ermittelten Wertes herangezogen werden - die günstigere Variante ist dann Berechnungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Die Steuer kann dann auch auf fünf Jahre verteilt werden, Schulden bei der Übergabe im Familienverband werden ausgeblendet.
Ausnahmen (z.B. in der Landwirtschaft, wo weiter die Berechnung via Einheitswert gilt), Freigrenzen und sonstige Regelungen sowie ausführliche Details zur Grunderwerbsteuer finden Sie bei den Links (Finanzamt, Wikipedia) unten.
Im Normalfall wird die Abwicklung der Grunderwerbsteuer durch den mit der Abwicklung des zugrundeliegenden Geschäftes beauftragten Notar bzw. Rechtsanwalt erfolgen.
Für den Grundbesitz wird Ihnen übrigens dann die Grundsteuer in Verrechnung gestellt.
Für den Verkäufer von Immobilien (welche nicht zumindest als Hauptwohnsitz genutzt wurden), ist seit 2012 besonders die Steuer auf Immobiliengewinne und Umwidmungsabgabe interessant.
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