Eine in Österreich immer wieder diskutierte Steuer war und ist die Einkommensteuer bei Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes. Besonders häufig wurde diese "Spekulationssteuer" (wie sie fälschlicherweise genannt wird) bei Wertpapieren diskutiert - mit Vorliebe wurde diese nämlich sehr oft nicht an den Fiskus abgeführt (bis 2011/2012 dann die Wertpapier-KESt. eingeführt wurde). Aber auch andere steuerpflichtige Transaktionen werden und wurden häufig von den Steuerzahlern "vergessen"...
Wir haben für Sie hier zur Info noch die alte Regelung bis 1.4.2012 aufgelistet - beachten Sie, dass diese seit 1.4.2012 durch die Aktiensteuer-Wertpapier-KESt (Wertpapierzuwachssteueer) und die Immobiliensteuer ergänzt bzw. abgelöst wurde. So Sie nur von der neuen Regelung betroffen sind, finden Sie hier auch Hinweise und Verweise auf die aktuell geltenden Spekulationssteuern in Österreich.
Laut § 30 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 unterliegen folgende Geschäftsfälle der Spekulationsbesteuerung (Achtung, alte Regelung, gilt nur für Spekulationseinkünfte bis 1.4.2012!)
Per 1.4.2012 hat sich bei der Besteuerung von Immobilienverkäufen einiges getan: Bei Immobilien, welche vor dem 1.4.2002 erworben wurden, ist beim Verkauf dann eine Steuer von 3,5% des Verkaufserlöses abzuführen (=25% von 14%). Erfolgte eine Umwidmung ab 1.1.1988 (in Bauland), so sind 15% des Grundstücksverkaufserlöses (=25% von 60%) zu versteuern.
Per 1.1.2016 lautet der diesbezügliche Steuersätze für Zweit- und Drittwohnsitze 30%.
Hauptwohnsitze (so innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahres als Hauptwohnsitz genutzt bzw. mindestens 2 Jahre zwischen An- und Verkauf durchgehend vom Verkäufer bewohnt) sind steuerfrei.
Für nach dem 1.4.2012 verkaufte Nebenwohnsitze, Vorsorgewohnungen u.ä. fallen aber dann 25% des Verkaufsgewinnes (Verkaufspreis minus Kaufpreis) als Steuer an. Instandhaltungskosten, Herstellungsaufwendungen etc. (Rechnungen aufheben!!!) können aber gewinnmindernd gegengerechnet werden.
Achtung: Weitere Informationen zur neuen Immobiliensteuer bzw. Umwidmungsabgabe finden Sie in der entsprechenden Rubrik bzw. bei den Linktipps.
Die Spekulationfrist beschreibt den zeitlichen Abstand zwischen Anschaffung und Veräußerung einer Sache und beträgt:
Keine Spekulationsfrist gibt es übrigens für selbsthergestellte Gebäude - hier wird dann nur das Grundstück herangezogen. Beim Verkauf einer Erbschaft wird die Besitzzeit des Vorgängers (Erblassers) miteingerechnet.
Die Freigrenze für Spekulationseinkünfte beträgt 440 Euro - darüberliegende Beträge sind voll steuerpflichtig.
Die Spekulationserträge sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Weiterführende Informationen und Links (zu den neuen Bestimmungen in Sachen "Immobiliensteuer neu" und "Steuer auf Wertpapiergewinne") finden Sie auf der Homepage des BMF (siehe Link unten).
Geldmarie-Linktipps: