Unterhaltszahlungen (Alimente & Co.) sind dieser Tage weit verbreitet. Nachdem diese Zahlungen oft eine hohe Belastung für den Verpflichteten (meistens sind dies naturgemäß Männer) darstellen, hat sich der Gesetzgeber diesbezüglich den Unterhaltsabsetzbetrag einfallen lassen:
Wer für ein Kind (bzw. mehrere Kinder), welche nicht im gleichen Haushalt wohnen, nachweislich gesetzlichen Unterhalt erbringt, kann im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (bzw. der Einkommensteuererklärung) maximal folgende Beträge steuermindernd geltend machen:
Ab 2023 wird der Unterhaltsabsetzbetrag jährlich valorisiert - hier die Höhe ab 1.1.2023:
Werte gültig bis 2022.
Abgesehen vom unterschiedlichen Wohnort darf der oder die Steuerpflichtige bzw. dessen (Ehe-)Partner für die betreffenden Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung bzw. bei der Einkommensteuererklärung werden dann die Daten der Kinder mit Alimentationsverpflichtungen angegeben. Das Finanzamt verlangt diesbezüglich Unterlagen:
Entweder gibt es eine gerichtliche oder behördliche Einigung über die Art und Höhe der Alimente bzw. wird eine schriftliche Bestätigung durch den Empfänger (zumeist: Die Empfängerin) der Alimente urgiert. Kontoauszüge bzw. eine private Vereinbarung sowie eine Bestätigung über die geleisteten Zahlungen erleichtern dem Finanzamt die Recherche.
Liegen die geleisteten Zahlungen unter den Regelbedarfssätzen (siehe Link unten), kommt es zu einer aliquoten Kürzung des Absetzbetrages.
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