Sie haben einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen und kommen einige Tage nach Unterfertigung des Antrags drauf, dass das vielleicht gar keine so gute Idee war? Oder Sie haben einfach ein für Sie attraktiveres Versicherungsprodukt gefunden, welches viel besser auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist?
Dann wird Sie ein kundiger Versicherungsberater sicher auf den § 165a VersVG hinweisen!
Dieser besagt, dass Sie bei Lebensversicherungen ein spezielles Rücktrittsrecht haben: Sie können innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Polizze ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.
Tun Sie dies in eingeschriebener Form unter Angabe des § 165a VersVG sowie der Polizzennummer.
Für eine vorläufige Deckung steht der Versicherung Prämie zu.
Der § 165a VersVG bezieht sich nicht auf Gruppenversicherungen sowie Verträge mit einer Laufzeit von weniger als 6 Monaten.
Dieser Paragraph soll Konsumenten helfen, aus unüberlegten Lebensversicherungsabschlüssen nach Erhalt der Polizze noch aussteigen zu können. Auch wenn man eigentlich nicht in solche Situationen kommen sollte (den Abschluss einer langfristigen Versicherung sollte man schon ein wenig im Vorfeld überdenken): Eine durchaus sinnvolle "Notbremse".
Nachdem ca. 50% aller Lebensversicherungen nicht bis zum Ende der Laufzeit halten, sollte man derartige Entscheidungen gut bedenken - und nach einem § 165a VersVG-Rücktritt nicht gleich dem nächsten "Dampfplauderer" auf den Leim gehen.
Bereiten Sie sich also als Kunde bei einem Vorsorgegespräch gut vor und fragen Sie alles bzw. unterschreiben Sie bei Unsicherheit erst nach einer Nachdenkpause, in welcher auch die noch später auftretenden Fragen noch zu Ihrer Zufriedenheit geklärt werden.
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