Der Konsumentenschutz hat seine Arbeit gut gemacht: In den meisten Fällen ist es heutzutage für Konsumenten nicht sehr schwer, von unliebsamen bzw. wenig durchdachten Abschlüssen von Versicherungsverträgen zurückzutreten. Ein Rücktritt gemäß § 3 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) ist nämlich fast in allen Fällen möglich - neuerdings kann man sich als Privater auch auf den § 5 c Versicherungsvertragsgesetz (siehe weiter unten) berufen.
Konsumenten (Verbraucher) können von Versicherungsanträgen bzw. Versicherungspolizzen (Versicherungsverträgen) zurücktreten, wenn der Versicherungs- bzw. Vermittlungsagent in dessen Wohnung bzw. anderen Räumlichkeiten außerhalb der Versicherungsräumlichkeiten besucht hat und dort den Versicherungsvertrag vermittelt hat.
Darüber hinaus kann man auch von Anträgen bzw. Verträgen zurücktreten, wenn der Vermittler keine Antragskopie bzw. keine Versicherungsbedingungen ausgefolgt hat. In der Praxis kommt dies sehr häufig vor.
Folgende Rücktrittsrechte lt. Konsumentenschutzgesetz (mit folgende Fristen gebunden) gibt es:
Sie sehen schon: Die Varianten 2. und 3. werden in fast allen Fällen zutreffen, da Versicherungsbedingungen in der Praxis selten bis nie ausgefolgt werden bzw. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nur ganz selten erfolgt bzw. schwer nachweisbar ist.
Beachten Sie, dass der Rücktritt jedenfalls schriftlich erfolgen muss (Absenden innerhalb der o.g. Fristen genügt). Besondere Formvorschriften sind beim Versicherungsrücktritt lt. § 3 KSchG nicht einzuhalten - es muss jedoch klar sein, um welche Polizze es sich handelt. Rein theoretisch könnten Sie der Versicherung sogar die durchgestrichene Polizze zusenden - mit dem Vermerk "Rücktritt gemäß § 3 KSchG".
Ein Rücktritt via Fax oder E-Mail ist ausreichend.
Beim Versicherungsrücktritt hat der Versicherer jedoch das Recht, für den vorläufigen Versicherungsschutz (vorläufige Deckung) zwischen Antragserstellung und Rücktritt aliquote Prämie zu verrechnen. Denn im Leistungsfall hätte sich der Versicherte ja wohl auch gemeldet...
Kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG hat man jedoch, wenn der Antrag in einer Geschäftsstelle der Versicherung (oder in Autohäusern, Banken, Reisebüros etc.) gemacht wurde bzw. der Antragsteller von sich aus den Abschluss angebahnt hat. Auch wenn die Polizze nur auf schriftlichem Wege zustandenkam (ohne Absprachen), kommt § 3 KSchG nicht zur Anwendung!
Sollte der § 3 KSchG für Sie nicht wirksam sein, ist auch ein formloser Brief mit der Schilderung der Umstände des Versicherungsabschlusses oft zielführend. Nur in den seltensten Fällen wird die Versicherung an Kunden interessiert sein, die schon am Anfang eines Versicherungsverhältnisses aus den Verträgen wollen...
Die genannte Rücktrittsmöglichkeit gilt nicht für Unternehmer!!
Seit 1.7.2012 wird es Verbrauchern noch einfacher gemacht, von nun doch unliebsamen Versicherungsverträgen zurückzutreten.
Privatkunden von Versicherungen können demnach lt. § 5 c Versicherungsvertragsgesetz ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen von Versicherungsverträgen bzw. Versicherungserklärungen zurücktreten.
Die Rücktrittsfrist läuft ab dem Tag, an welchem die Versicherungspolizze (der Versicherungsschein) mit den Versicherungsbedingungen (sowie den restlichen Papieren) zugeht.
Auch hier ist eine schriftliche Kündigung erforderlich - eingeschriebener Brief, Fax oder Mail sollten sich hier bewähren.
Fällt das versicherte Interesse (bzw. das Eigentum daran) weg, hat man ebenso ein uneingeschränktes Kündigungsrecht (mit dem Tag des Interessewegfalls).
Teilen Sie dem Versicherer aber unbedingt diesen Umstand mit - es soll schon vorgekommen sein, dass Versicherungskunden jahrelang Prämien für ein Risiko bezahlt haben, welches sie gar nicht mehr besitzen...
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