Neben Schäden in der KFZ-Versicherung (Haftpflicht und Kasko) sind Schäden in der Haushaltsversicherung wohl die häufigsten Versicherungsschäden. Während man KFZ-Schäden zumeist (unter Nennung der Polizzennummer und der Versicherung) gleich via Werkstatt abwickelt, muss man einen Haushaltsversicherungsschaden im Regelfall selber melden.
So Sie sich nicht sicher sind, ob der Schaden in der Haushaltsversicherung überhaupt gedeckt ist, empfiehlt sich vorab ein Anruf beim Versicherungsfachmann Ihres Vertrauens. Oft kann Ihnen dieser auch bei der Formulierung (die in manchen Fällen gar nicht unwesentlich ist) helfen bzw. bezüglich den benötigten Unterlagen rasch Auskunft geben.
Wenn Sie innerhalb des eigenen Haushaltes selbst einen Gegenstand beschädigt haben, wird dieser Anruf zumeist wohl nicht erfreulich sein: Schäden aus Eigenverschulden werden nämlich in der Regel nicht gedeckt.
Flachglas (nicht aber z.B. Trinkgläser) wird in der Haushaltsversicherung ohne Rücksicht auf die Schadensursache bezahlt. Bei solchen Schäden übernimmt im Normalfall sogar der Glaserer die Abwicklung des Schadens - Sie müssen diesem nur die Polizzennummer der Haushalts- oder Eigenheimversicherung (wenn die Haushaltsversicherung mit einer Eigenheimversicheurng gekoppelt ist) mitteilen. Der Glaser verrechnet dann direkt mit der Versicherung.
So Sie das Glas selbst austauschen und auch gleich bezahlen, senden Sie der Versicherung die Rechnung (mit Ihren Bankdaten) - im Normalfall sollte dann (immer abzüglich von eventuell vorhandenen Selbstbehalten) recht rasch die Entschädigungszahlung erfolgen.
Nur bei besonders teuren Glasflächen (soweit überhaupt mitversichert) sollte eine Dokumentation des Schadens (z.B. mit der Digitalkamera) gemacht werden. Bei dieser Gelegenheit: So Sie besonders große Glasflächen haben, sollten Sie in der Polizze überprüfen, ob diese auch mitversichert sind!
Bevor Sie Ihren Versicherungsberater nach einem Einbruch anrufen, verständigen Sie einmal umgehend die Polizei. Versuchen Sie vorerst festzustellen, welche Gegenstände Ihnen gestohlen wurden bzw. was beschädigt ist und notieren Sie dies (im Idealfall noch vor dem Polizeiprotokoll) auf einer Liste. Erst dann machen Sie eine Schadensmeldung (schriftlich oder online) bei der Versicherung. Sollte Sie später noch den Diebstahl anderer Gegenstände weiterer Gegenstände bemerken, melden Sie diese nach.
Sichern Sie aber auch unbedingt nach dem Einbruch Ihre eventuell beschädigte Wohnungstür (bzw. zerbrochene Fenster) - es muss ja nicht gleich der nächste Einbrecher auf blöde Ideen kommen...
Auf einer schriftlichen Schadensmeldung sollte neben Name und Adresse natürlich auch die Polizzennummer gleich eingangs erwähnt werden. Eine Auflistung der beschädigten bzw. gestohlenen Gegenstände sollte folgen - soweit Ankaufsrechnungen vorhanden sind, hilft das bei der Schadensregulierung mit einiger Sicherheit. Bei wertvollen Sammlungen (die auch in der Versicherungssumme kalkuliert werden sollte) wäre es ratsam, zwecks Beweisführung auch ein paar Fotos (bzw. Aufnahmen mittels Digicam) zu machen und diese gesondert (nicht auf dem PC, den die Diebe vielleicht auch mitnehmen) verwahren.
Bei höheren Schäden ist durchaus auch mit dem Besuch eines Schadensgutachters zu rechnen. Dieser wird Sie auch nach Aufbewahrungort der gestohlenen Wertgegenstände fragen - hoffentlich passt diese Befragung mit den versicherten Summen zusammen...
Bedenken Sie, dass einfacher Diebstahl (z.B. Trickdiebstahl oder Diebstahl ohne Überwinden von Hindernissen bzw. Gewaltanwendung- oder Gewaltdrohung) in vielen Haushaltsversicherungen nicht bzw. nur beschränkt mitversichert ist - offene Haustüren sind diesbezüglich eine Einladung...
Einer der häufigsten Schadensfälle in Sachen Diebstahl ist der Fahrraddiebstahl. Beachten Sie diesbezüglich, dass außerhalb des versicherten Grundstückes (wo das Fahrrad im versperrten Keller bzw. im versperrten Fahrradabstellraum stehen sollte) keine Diebstahlsdeckung für Fahrräder gegeben ist - ist das Rad unterwegs und wird gestohlen, kann nur eine separate Fahrradversicherung helfen.
Bei allen 3 genannten Schäden gilt: Zuerst Schadensminimierung betreiben (Feuerwehr, selber löschen, Fenster dichtmachen, Installateur rufen und rasch aufwischen etc.) - dann erst die Versicherung anrufen. Bringen Sie sich aber beim Retten von Gegenständen nicht selbst in Gefahr.
Bei kleineren Schäden wird eine schriftliche Schadensmeldung (online oder auf Papier) wohl reichen - auch hier müssen Sie nicht unbedingt ein Formular der Versicherung benutzen.
Neben der Polizzennummer und der Bankverbindung für etwaige Überweisungen ist natürlich die Angabe über das Schadensereignis sowie die beschädigten Sachen besonders relevant.
Schreiben Sie also, warum und wo es zu einem Feuer gekommen ist, wann der Sturm war bzw. wann und wo das Leitungswasser ausgetreten ist. Dann listen Sie auch die beschädigten Gegenstände auf, legen Sie etwaige Kostenvoranschläge bei und verhandeln Sie auch über eventuell selbst geleistete Arbeitszeiten (zumeist zahlen Ihnen die Versicherungen ein kleine Entschädigung für geleistete Handwerkerarbeiten - da spart die Versicherung oft viel Geld).
Sind Gebäudebestandteile betroffen (und Sie haben das Gebäude nicht selbst versichert, wie in Miet- oder Eigentumswohnungen oft üblich), gilt es, den Gebäudeversicherer (oft über die Hausverwaltung) zu beauftragen. Bei Eigenheim-Haushalts-Bündelversicherungen ist natürlich nur eine Schadensmeldung notwendig - diese sind aber ohnehin zumeist in einer Polizze zusammengefasst.
Machen Sie von den beschädigten Gegenständen unbedingt auch ein paar Fotos - die Beilage solcher eindeutiger Fotos erspart Ihnen (bei kleiner Schäden) oft den (vielleicht nicht angenehmen) Besuch eines Schadensgutachters (der die Versicherung ja auch Geld kostet). Und vernichten Sie vor dem OK der Schadensabteilung keine beschädigten Gegenstände - die Versicherung muss die Möglichkeit einer Besichtigung haben.
Bei Sturmschäden ist es übrigens sehr wahrscheinlich, dass die Versicherung prüft, ob an dem angegebenen Tag tatsächlich ein Sturm (über 60 km/h) in Ihrer Umgebung war.
Fügen Sie jemanden Dritten (also keiner im Haushalts mitversicherten Person) einen Person- oder Sachschaden zu, melden Sie dies umgehend und deutlich beschrieben (genauer Sachverhalt bzw. Hergang mit Datum) an die Versicherung.
In österreichischen Haushaltsversicherungen sind Haftpflichtversicherungen in der Regel inklusive - der Versicherungumfang dieser Privathaftpflichtversicherung ist aber sehr unterschiedlich. Abgesehen von den (oft hoch erscheinenden, aber berechtigten) Versicherungssummen gibt es auch beim Umfang der Haftung sehr deutliche Unterschiede. So sind Mietsachschäden, Tätigkeitsschäden oder Schäden an verwandten Personen oft gar nicht erst inkludiert - oder nur gegen Mehrprämie mitversicherbar. Entscheiden sollten Sie sich hier aber schon klar vor dem Schadenseintritt - lassen Sie sich hier unbedingt eingehend beraten.
Gerade bei der Privathaftpflichtversicherung gilt: Beschädigte Gegenstände müssen unbedingt besichtigt werden können - werfen Sie also keine Beweisstücke weg. Und nehmen Sie auch nicht in allen Fällen gleich die Schuld auf sich und bezahlen Sie die Rechnung: Nur weil Ihnen vielleicht ein Sachschaden peinlich ist, müssen Sie ja nicht unbedingt dafür haften (die Abklärung der Schuldfrage bleibt der Versicherung bzw. bei Ablehnung vielleicht Gerichten überlassen).
Melden Sie den Schaden (und die Kontaktinformationen des Geschädigten) an die Versicherung - diese sollte dann mit dem Geschädigten die Schadensregulierung betreiben.
Und lassen Sie sich von Bekannten oder Freunden auch nicht auf Versicherungsbetrug ein - bei Haftpflichtschäden wird besonders genau geprüft. Und jeder Schaden verschlechtert den individuellen Schadenssatz - was früher oder später einmal teuer werden kann (z.B. Rabattstreichung oder gar Kündigung).
Sehr empfehlenswert bei Haushaltsschäden ist jedenfalls die Abwicklung über das Internet - nur die Polizzennummer sollten Sie vor der Eingabe jedenfalls parat haben.
Informationen über häufig in der Haushaltsversicherung nicht gedeckte Schäden finden Sie hier: Haushaltsversicherung zahlt nicht