Der Begriff AlleinerzieherInnen ist hier angebracht - zumeist sind es nämlich Frauen, die (nach Trennung vom Kindesvater) die Erziehung der Kinder übernehmen. Aber selbstverständlich wird der Alleinerzieherabsetzbetrag auch für Männer ausbezahlt - soweit die Voraussetzungen für diese auch tatsächlich zutreffen:
Der oder die Alleinerziehende muss steuerpflichtig sein und mindestens für ein Kind (und mehr als 6 Monate im Kalenderjahr) Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag erhalten und darf nicht mehr als 6 Monate pro Jahr verheiratet sein bzw. in einer Partnerschaft (Lebensgemeinschaft) leben.
Ab 2023 wird die Höhe des Alleinerzieherabsetzbetrags (sowie auch des Alleinverdienerabsetzbetrags in gleicher Höhe) jährlich valorisiert. Hier die aktuelle Höhe:
Der Absetzbetrag ist via Formular beim Arbeitgeber bekanntzugeben und in dessen Lohnverrechnung zu berücksichtigen. So man über kein laufendes Einkommen verfügt (z.b. Karenz), kann man den Alleinverdienerabsetzbetrag im Rahmen des Jahresausgleichs beantragen.
Dieser wird dann in Form einer Negativsteuer (=Steuerrückzahlung ohne Steuerleistung) ausbezahlt.
Wie auch schon beim Alleinverdienerabsetzbetrag kann man sich hier sehr einfach eine (oft dringend benötigte) Stange Geld vom Fiskus holen. Geld, auf welches sehr viele mangels Wissen über den Alleinverdienerabsetzbetrag verzichten.
Und weil es so oft gefragt wird (bei Steuerberatern bzw. beim Finanzamt): Die Beanspruchung von Alleinerzieherabsetzbetrag sowie des Alleinverdienerabsetzbetrag schließt sich (aufgrund der Anspruchsvoraussetzungen) aus.
Geldmarie-Linktipp: