Die "Frau am Herd" hat in den meisten heimischen Haushalten schon längst ausgedient. Und doch kann es immer wieder zu Situationen kommen, wo nur ein Familienmitglied einer Berufstätigkeit nachgeht. Um die Steuerlast für diese Person etwas zu reduzieren, gibt es einen Absetzbetrag namens "Alleinverdienerabsetzbetrag".
Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann nur von einer Person geltend gemacht werden. Erfüllen beide Partner die unten genannten Voraussetzungen, steht der Absetzbetrag der besser verdienenden Person zu. Bei gleich hohen Einkommen bzw. (bzw. gar keinen Einkommen) steht der Alleinverdienerabsetzbetrag der Frau zu. Die (seltene) Ausnahme: Der Mann führt zu überwiegenden Teilen den Haushalt.
Der oder die AnspruchstellerIn ist mehr als 6 Monate pro Kalenderjahr:
Gleicher Wohnort (Meldezettel) ist also Grundvoraussetzung. Wochengeld bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden übrigens auch für die Berechnung der Einkunftsobergrenze des Partners herangezogen. Steuerfreie Einkünfte und Unterstützungen werden hier nicht herangezogen.
Seit 2023 werden einige Beihilfen bzw. Absetzbeträge etc. jährlich valorisiert - da das auch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag zutrifft, hier die aktuelle Beträge:
Der Arbeitgeber sollte diesen Absetzbetrag (nach Ausfüllen des entsprechenden Formulars) schon in der Lohnverrechnung berücksichtigen. Selbständige bzw. Bezieher eines steuerfreien Einkommens können diesen Betrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Klären Sie individuell ab, ob dieser Betrag bei Ihnen bereits berücksichtigt wird.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann auch zu einer Negativsteuer werden: Zahlt man z.b. keine bzw. sehr wenig Lohnsteuer, sollte man sich diesen Absetzbetrag unbedingt im Rahmen des eigenen Jahresausgleichs (EST-Erklärung, Arbeitnehmerveranlagung) holen!
Auch hier lassen sich abertausende Steuerzahler einiges durch die Lappen gehen - ganz einfach aufgrund der Tatsache, dass sie Scheu vor dem Finanzamt haben und ihre Steuerrechte nicht ausreichend kennen...
Geldmarie-Linktipp: