Es war die erste nennenswerte (wiewohl hinterfragenswerte) Steuermaßnahme der schwarz-blauen Regierung im Jahr 2018: Der Beschluss der Einführung des sogenannten "Familienbonus+" ab 1.1.2019.
Hier Eckpunkte der Steuererleichterung:
Die Höhe des Familienbonus betrug ursprünglich maximal 1.500 Euro pro Kind und pro Jahr (oder 125 Euro pro Kind und pro Monat) und galt in dieser Höhe von Jänner 2019 bis Juni 2022. Seit 1.7.2022 waren es 1.750 Euro pro Kind und pro Jahr und per 1.1.2023 erhöhte sich der Familienbonus auf 2.000 Euro.
Für volljährige Studenten (für die Familienbeihilfe bezogen wird) gab es bis Juni 2022 einen verringerten Kinderbonusabsetzbetrag von 500 Euro pro Kind und pro Jahr, per 1.7.2022 galten dann 575 Euro und seit 1.1.2023 sind es nunmehr 650 Euro pro Jahr.
Der Familienbonus (marketingtechnisch "Familienbonus plus" genannt) wird für Kinder gewährt, die sich in Österreich aufhalten und bei welchen Anspruch auf Familienbeihilfe (Kinderbeihilfe) gegeben ist. Für im EU-Ausland lebende Kinder ist (ähnlich wie es bei der Kinderbeihilfe im Plan ist) vorgesehen, dass die Leistungen dem jeweiligen örtlichen Preisniveau angepasst wird. So würde die Kinderbeihilfe (wenn das dem EU-Recht entsprechen sollte) für z.B. in Ungarn oder der Slowakei lebende Kinder von Anspruchsberechtigten niedriger ausfallen, in der Schweiz dafür höher. Diese Ausnahme wurde aber 2022 seitens EU für unrecht erklärt und wird wohl in Nachzahlungen für Betroffene enden.
Die Höhe von maximal 2.000 Euro pro Kind und pro Jahr gilt für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Die volle Summe (2.000 Euro/Kind/Jahr) kann als Steuerentlastung ab einen Monatseinkommen von ca. 1.750 Euro brutto (für ein Kind) von den Steuern abgezogen werden, bei 2 Kindern wären rund 2.300 Euro mtl. Bruttoeinkommen für 4.000 Euro Gutschrift notwendig, bei 3 Kindern mtl. 2.650 Euro für 6.000 Euro. Bei niedrigeren Einkommen ist der Familienbonus degressiv (je niedriger, desto weniger). Laufend aktuelle Zahlen bei den Linktipps.
Entweder wird der Familienbonus rückwirkend zur Gänze für das jeweilige Vorjahr im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung (="Jahresausgleich") bzw. der Einkommensteuererklärung geltend gemacht oder man beantragt beim Arbeitgeber (nicht überall möglich) eine Berücksichtigung bei der (monatlichen) Lohn- und Gehaltsverrechnung.
Der Kinderbonus kann zwischen den Partner 50:50 aufgeteilt werden oder aber auch nur von einem Elternteil (zur Gänze) in Anspruch genommen werden. Bei getrennt lebenden Eltern ist die Aufteilung des Kindesbonus möglich (und nicht verpflichtend), eine individuelle Teilungsmöglichkeit (z.B. das erste Kind nur für den Vater, das 2. Kind Halbe-Halbe) ist vorgesehen, eine unterjährige Veränderung allerdings nicht.
Gibt es bei den Eltern keine Einigung auf eine Aufteilung, so erhalten beide 1.000 Euro. Die aktuellen Regelungen bei getrennten Elternteilen bezüglich Familienbonus finden Sie bei den Linktipps unten.
Für Alleinerzieher bzw. Alleinverdiener mit niedrigen Einkommen (die keine Steuern zahlen) war bis inklusive 2021 ein Fixbetrag von 250 Euro pro Jahr vorgesehen, dieser wurde im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) ausbezahlt.
2022 und 2023 betrug der Kindermehrbetrag (nach Erhöhung) 550 Euro, 2024 wurde dieser auf 700 Euro erhöht.
Dieser steht unter den folgenden Voraussetzungen zu: Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und einer errechneten Tarifsteuer unter 700 Euro oder wenn in einer (Ehe)Partnerschaft beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als 700 Euro ausmacht. Der Kindermehrbetrag steht hier nur einmal pro Kind der familienbeihilfenberechtigten Person zu.
Voraussetzung ist, dass zumindest 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden (d.h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit). Ein Anspruch auf den Kindermehrbetrag besteht zudem, wenn ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen wurde.
Fest steht, dass via Familienbonus für Menschen mit geringen Einkommen wenig bis Null Entlastung gegeben ist - rund 1/3 der Arbeitnehmer in Österreich (mit Einkommen unter der mindesten Steuerbemessungsstufe) erhalten aus dem Titel des Familienbonus nichts. Rund 950.000 Familien mit ca. 1,6 Mio. Kindern profitieren hingegen durchaus solide...
Durch die Einführung des Familienbonus werden aber auch andere Freibeträge gestrichen: So entfielen seit 2019 der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag (welche aber ohnehin nur die Steuerbemessungsgrundlage reduzierten und nicht -so wie beim Familienbonus- die Steuerleistung).
Über die Sinnhaftigkeit des Familienbonus kann man natürlich streiten: Im europäischen Vergleich liegt Österreich in Sachen Transferleistungen für Kinder nämlich ohnehin nicht so übel, und die zusätzliche Förderung mit der Gießkanne (einigermaßen wohlhabende Menschen benötigen dieses Wahlzuckerl wohl sicher nicht, Schlechtverdiener haben wenig bis gar nichts davon) kostet viel Geld: Rund 1,5 Milliarden Euro soll der Familienbonus kosten, durch den Wegfall der genannten Freibeträge wird der marode Staatshaushalt ab 2019 zusätzlich mit rund 1,2 Mrd. Euro belastet.
Für das Jahr 2022 kostete der Familienbonus dem Staat bisweilen rund 2 Mrd. Euro - rund 860.000 Personen haben diesen (Stand 2024) erhalten. Da dieser rückwirkend 5 Jahre lang beantragt werden kann, rechnet man seitens Finanzministerium mit rund 2,4 Mrd. Euro.
Ab 2022/2023 sind es noch deutlich höhere Summen. Soziale Treffsicherheit sieht aber deutlich anders aus - und die Fertilitätsrate (durchschnittliche Kinderanzahl) wird man dadurch sicher nicht erhöhen...
Erstmals mit Jänner 2019 konnten Angestellte beim Arbeitgeber via Lohnverrechnung den Familienbonus beanspruchen.
So Ihnen der Arbeitgeber nicht ohnehin schon das Formular E 30 zum Ausfüllen und anschließender Weiterleitung an die Lohnverrechnung zur Verfügung gestellt hat, können Sie dieses Formular beim Finanzamt online abrufen, ausfüllen, ausdrucken bzw. auch händisch komplettieren. Den Link zur Formularsammlung des Finanzamts finden Sie bei den Linktipps. Die Formulare liegen auch bei den lokalen Finanzämtern auf.
Variante B: Man macht den Familienbonus im Nachhinein (für das ganze Jahr - also z.B. für 2019 ab Jänner 2020) mittels Arbeitnehmerveranlagung (=Steuerausgleich) oder Einkommensteuererklärung (für Selbständige) geltend, hier dient dann die Beilage L1k dazu.
Geldmarie-Linktipps: