Anlässlich der Vorwahlzeit 2008 zeigte man sich in Österreich seitens Großparteien wieder einmal recht populistisch und erfand den Kinderfreibetrag. Dieser galt ab 1.1.2009 und ist durchaus ein weiteres (wiewohl nicht umwerfendes) Argument für viele Steuerzahler, einen Jahresausgleich bzw. eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Achtung: Per 1.1.2019 wurde der Kinderfreibetrag durch den neuen Familienbonus gänzlich ersetzt - 2019 konnte man diesen aber noch für das Veranlagungsjahr 2018 geltend machen!
Gewährt wurde dieser Eltern von Kindern, welchen mehr als 6 Monate pro Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag (wird mit der Familienbeihilfe automatisch ausbezahlt) bzw. ein Unterhaltsabsetzbetrag (bei Zahlung von Alimenten) zustand.
Der Kinderfreibetrag wirkte sich mindernd auf die Steuerbemessungsgrundlage aus.
Per 2016 (ab Veranlagung 2017, gilt auch 2018, 2019) wurde der Kinderfreibetrag erhöht und betrug 440 Euro. Teilte man diesen auf beide Elternteile auf, so konnte man pro Person und Kind gar 300 Euro geltend machen (also insgesamt 600 Euro).
Es war demnach ratsam, den Kinderfreibetrag in jener Steuererklärung abzugeben, bei welcher eine höhere Steuerprogression zu erwarten ist. Waren die Einkommen beider Berechtigten ziemlich gleich, ergab die Teilung des Kinderfreibetrags großen Sinn.
Bei dieser Gelegenheit sollte man auch nicht darauf vergessen, auch etwaig vorhandene Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen.
Durch die Einführung des Familienbonus fiel der Kinderfreibetrag ab dem Veranlagungsjahr 2019 gänzlich weg - kann aber natürlich noch für die Steuerverlangungsjahre bis inklusive 2018 (nachträglich) geltend gemacht werden.