Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (auch gerne Jahresausgleich genannt) besteht die Möglichkeit, einen Freibetragsbescheid zu beantragen. Dies führt bei Steuerpflichtigen häufig zur Frage, was ein Freibetragsbescheid überhaupt ist, was dieser bewirkt und ob man diesen überhaupt beantragen sollte: Keine Sorge - der Freibetragsbescheid ist zumeist eine durchaus positive Sache!
In einem Freibetragsbescheid werden bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen des Steuerpflichtigen betragsmäßig erfasst - Beträge, welche der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnsteuerberechnung steuermindernd berücksichtigen könnte.
Gibt es noch keinen Freibetragsbescheid (z.B. weil man gerade erst mit dem Arbeiten begonnen hat, erstmals eine Arbeitnehmerveranlagung macht oder noch nie einen Freibetrag beantragt hat), so holt man sich im Vorjahr zuviel bezahlte Steuern im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung zurück. Auf dieser Arbeitnehmerveranlagung kann man auch den Freibetragsbescheid beantragen - oder eben nicht (der Freibetragsbescheid ist eine freiwillige Option).
Mit dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres erhält man dann auch den Freibetragsbescheid (soweit beantragt), welcher für das nächste Kalenderjahr (dem Veranlagungszeitraum zweitfolgendem Jahr) gilt. Mit dem Bescheid erhalten Sie auch eine Mitteilung für den Arbeitgeber - welche Sie diesem zwecks Berücksichtigung in der Lohnsteuerberechnung des nächsten Jahres übergeben können (aber nicht müssen).
Der Sinn und Zweck dieser Übung: Man zahlt gleich (laufend, monatlich) weniger Steuer und muss für Steuerrückzahlungen nicht auf den Jahresausgleich (den Einkommensteuerbescheid) warten.
Beansprucht man den Freibetrag, so muss man für die betreffenden Jahre eine Pflichtveranlagung beim Finanzamt machen.
Bei dieser Veranlagung wird dann festgestellt, wieweit die tatsächlichen Freibeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) mit den beanspruchten Freibeträgen übereinstimmen - dies kann zu Steuernachzahlungen (wenn niedriger) aber auch zu Gutschriften (wenn höher) führen. Es ist aber auch möglich, schon im Vorfeld einen niedrigeren Freibetragsbescheid zu beantragen.
Haben Sie hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, könnte der Freibetragsbescheid für Sie durchaus Sinn machen. Natürlich muss man diesen Bescheid nicht für alle Ewigkeit beantragen - einfach im Formular L1 "ich wünsche keinen Freibetragsbescheid" ankreuzen. Dieses Feld finden Sie am Formular knapp vor dem Unterschriftenfeld.
Kein Freibetrag kann bei einem Jahresfreibetrag unter 90 Euro bzw. bei Vorliegen von Einkommensteuervorauszahlungen ergehen.
Geldmarie-Linktipp: